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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Auflagen nach dem StGB für den Angeklagten in Betracht, so ist er zu befragen, ob er sich zuLeistungen erbiete, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, oder Zusagen fürseine künftige Lebensführung macht 1011 . Best<strong>im</strong>mte Weisungen setzen sowieso darüberhinaus seine Einwilligung voraus, z.B. sich einer Heilbehandlung oder Entziehungskur zuunterziehen § 265 S. 2 1012 . Auch hierin sieht Schmidt-Hieber eine Vereinbarung <strong>im</strong> obigenSinn 1013Schließlich folgert Schmidt-Hieber aus Nr. 175 Abs. 3 der Richtlinien für das Straf- undBußgeldverfahren (RiStBV), in denen es bis zum 30.04.1991 insoweit hieß, daß ein<strong>Strafbefehl</strong> nicht beantragt werden sollte, wenn ein Einspruch des Beschuldigten zu erwartensei, daß üblicherweise der Staatsanwalt mit dem Verteidiger Kontakt aufn<strong>im</strong>mt und vorab klärt,ob ein <strong>Strafbefehl</strong> akzeptiert wird. Auch hieraus n<strong>im</strong>mt Schmidt-Hieber die grundsätzlicheMöglichkeit und Zulässigkeit nach der StPO, Vereinbarungen zwischen Gericht,Ermittlungsbehörde und Beschuldigtem zu treffen 1014 . Zwar ist Nr. 175 Abs. 3 Satz 2 RiStBV inder Fassung vom 01.05.1991 formuliert, daß auf einen <strong>Strafbefehl</strong>santrag nicht schondeswegen verzichtet werden soll, weil ein Einspruch des Angeschuldigten zu erwarten ist.Dennoch hat Schmidt-Hiebers Argument an Schlüssigkeit dadurch nicht eingebüßt, denn diePrognose, ob ein Einspruch zu erwarten ist, setzt eine schriftliche oder mündliche Äußerungdes Beschuldigten bzw. Seines Verteidigers voraus. Aus dieser Äußerung läßt sich dannersehen, ob und inwieweit ein <strong>Strafbefehl</strong> akzeptiert wird. Auch hieraus läßt sich der Schlußziehen, daß eine ausdrückliche oder stillschweigende Absprache zulässig ist.Schmidt-Hieber spricht aber auch dort von Konsens oder Vereinbarung, wo durchwechselseitige Verzichts- oder Einverständniserklärungen best<strong>im</strong>mte Verfahrensabschnittevereinfacht oder vermieden werden können 1015 . Die Best<strong>im</strong>mungen, die solches vorsehen,sind durchaus zahlreich und die Dispositionsbefugnis der Verfahrensbeteiligten bezieht sichkeineswegs <strong>im</strong>mer nur auf reine Förmlichkeiten, wie z.B. §§ 245 Abs. 1 Satz 2, § 249 Abs. 2Satz 1, § 251 Abs. 1 Nr. 4, 61 Nr. 5 1016 .Schmidt-Hieber schränkt jedoch die Möglichkeit von Vereinbarungen <strong>im</strong> Ermittlungs- oderStrafverfahren insoweit ein, als daß die Vereinbarung nicht <strong>im</strong> Widerspruch zumLegalitätsprinzip oder zum Anklagezwang stehen darf 1017 .1010 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1018.1011 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1018.1012 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1018.1013 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1018.1014 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1018.1015 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1018.1016 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1018.1017 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1019.

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