10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Vergehen nach § 370 AO".Nach Auffassung des OLG Düsseldorf war der Entscheidungsgegenstand so ungenau oder sounvollständig bezeichnet, daß weder der historische Ablauf des Tatgeschehens noch derUmfang des Schuldvorwurfs mit genügender Deutlichkeit bei diesem <strong>Strafbefehl</strong> zu erkennenwaren 309 .Denn nach Auffassung des OLG Düsseldorf können in Steuerstrafsachen in der RegelTatablauf und der Schuldumfang nicht schon durch die bloße Angabe der betroffenenSteuerart und der Summe der jeweils verkürzten Abgaben deutlich gemacht werden 310 . Dennes gehört zur Kennzeichnung einer zu ahndenden Steuerhinterziehung, daß <strong>im</strong> Anklagesatzoder <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>santrag eine wenn auch nur kurze Darstellung der tatsächlichenGrundlagen des materiellen Steueranspruchs, über dessen Verkürzung entschieden werdensoll, gegeben wird 311 . Dies erfordert die Angabe, durch welches Täterverhalten und fürwelchen in Betracht kommenden Steuerabschnitt die Erklärungs- und/oder Anmeldepflichtenverletzt wurden 312 . Ferner gehört hierzu ein Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer mitderjenigen, die aufgrund der unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Täters gegenüberSteuerbehörden nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig angemeldet oder festgesetztwurden 313 . Ohne dieses Mindestmaß an Wiedergabe der in Betracht kommendenLebensvorgänge macht auch ein <strong>Strafbefehl</strong> das historische Tatgeschehen und den Umfangdes Schuldvorwurfs nicht hinreichend deutlich 314 .Keineswegs kann auch der Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer mit der aufgrund derunrichtigen oder unvollständigen Angaben ermittelten etwa mit dem Hinweis unterbleiben, derAngeklagte wisse doch, was er verkürzt habe. Denn diese Auffassung verkennt, daß dertypische Steuerhinterzieher nicht exakt berechnet, welche steuerlichen Konsequenzen seineunrichtige oder unvollständige Erklärung hat. Vielmehr verschweigt er best<strong>im</strong>mte Einnahmenoder erfindet Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, ohne sich über die genauenbetragsmäßigen steuerlichen Auswirkungen Gedanken zu machen oder gar den Verkürzungsbetragexakt zu berechnen. Für den typischen Steuerhinterzieher ist nur klar, daß er309 OLG Düsseldorf, wistra 1988, 365, 366.310 OLG Düsseldorf, wistra 1988, 365, 366.311 OLG Düsseldorf, wistra 1988, 365, 366.312 OLG Düsseldorf, wistra 1988, 365, 366.313 OLG Düsseldorf, wistra 1988, 365, 366.314 OLG Düsseldorf, wistra 1988, 365, 366.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!