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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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hat, grundsätzlich einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich 447 .Nur dann, wenn die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtendenSteuer oder zu einer Steuervergütung führt, erfolgt die Gleichstellung erst bei der Zust<strong>im</strong>mungder Finanzbehörde, § 168 S. 2 AO. Aus diesen Vorschriften allein scheint zu folgen, daßFälligkeitsteuern mit notwendiger Steueranmeldung nunmehr wie Veranlagungsteuern zubehandeln sind 448 . <strong>Der</strong> Erfolg der Steuerverkürzung wäre sodann schon dann eingetreten,sobald die Steueranmeldung, die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfungentspricht, abgegeben ist 449 .<strong>Der</strong> Zweifelssatz gilt auch für den Indizienbeweis. Insoweit müssen belastende Indizienzunächst feststehen, mit der Folge, daß der in dubio - Satz dann eingreift, wenn ein einzelnesBelastungsindiz nicht schlüssig genug festgestellt werden kann 450 . Dahinter steht dieÜberlegung, daß aus bloßen Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten keine Gewißheitbegründet werden kann 451 . Ein non liquet führt dazu, daß ein einzelnes Indiz als nichtbewiesen aus der Beweismasse ausscheidet und an der Gesamtwürdigung des Beweisstoffesnicht mehr teiln<strong>im</strong>mt 452 . Dies hat zur Konsequenz, daß der Zufluß einer Einnahme sicherfeststehen muß, um zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden zu können, § 261.Ansonsten soll <strong>im</strong> Hinblick auf entlastende Umstände der Zweifel an einer lndiztatsache nichtisoliert nach dem Zweifelssatz beurteilt werden, vielmehr ist eine Gesamtwürdigungentscheidend 453 . Führt die Gesamtwürdigung zu der richterlichen Überzeugung, daß diefeststehenden Indizien stärker als die nicht aufklärbaren Indiztatsachen sind, ist der Zweifelüber diese lndiztatsachen überwunden, anderenfalls führt die Gesamtwürdigung zurAnwendung des Grundsatzes in dubio pro reo 454 .Dies hat zur Folge, daß der Strafrichter etwaige Zweifel über die von dem Angeklagtenvorgetragenen Betriebsausgaben dadurch beseitigen muß, daß er neben der bereitsdurchgeführten Schätzung eine Geldverkehrsrechnung oder Vermögenszuwachsrechnungdurchführen muß, um die Plausibilität mit der Einlassung des Angeklagten zu überprüfen.447 F/G/S-Samson, § 370 RN 25.448 F/G/S-Samson, § 370 RN 25.449 F/G/S-Samson, § 370 RN 25, 32 ff.450 Joecks, wistra 1990, 52 ff., 55.451 BGH, JR 1954, 468; BGH bei Dallinger, MDR 1969 194, Herdegen, NStZ 1984, 342; Joecks, wistra 1990, S. 52 ff., 55.452 Joecks, wistra 1990, S. 52 ff., 55.453 Joecks, wistra 1990, S. 52 ff., 55.454 BGH, NStZ 1983, 422 mit Anm. Fulk; BGH, Urteil vom 31.10.1989, -1 StR 419/89; Hürxthal, § 261 RN 65; Joecks,wistra 1990, S. 52 ff., 55.

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