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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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anzusehen. Rönnau meint weiter, daß jede vorzeitige Aufgabe der Sachverhaltserforschungzwecks schneller Verurteilung einer Verdachtsstrafe gleichkäme und die Gefahr derVerurteilung eines Unschuldigen enthielte. Dies aber gerade zu verhindern, sei eine derwichtigsten Ziele der Prozeßmax<strong>im</strong>en 930 .Grundsätzlich ist Rönnau zuzust<strong>im</strong>men, jedoch übersieht er, daß der Ermittlungsgrundsatzgerade nicht für das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren gilt, das vielmehr ein summarisches Verfahren ist.Insoweit ist für den Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s ein hinreichender Tatverdacht gemäß § 408 Abs. 2Satz 1 ausreichend 931 .<strong>Der</strong> Ermittlungsgrundsatz ist in den §§ 155 Abs. 2, 202, 244 Abs. 2 kodifiziert und hat zumInhalt, daß das Gericht den Sachverhalt selbst ermittelt und dabei an Anträge und Erklärungenweder der Staatsanwaltschaft noch des Beschuldigten gebunden ist 932 .Das Gericht muß <strong>im</strong> Regelverfahren nicht nur <strong>im</strong> Rahmen der Amtsaufklärung nach § 244Abs. 2 sämtliche sich ihm aufdrängende Beweismöglichkeiten verfolgen, es muß darüberhinaus auch Beweisanträgen, deren Ablehnung es nicht aus den gesetzlich fixierten Gründenzu rechtfertigen vermag, nachgehen, §§ 244 Abs. 3, 4, 245 Abs. 2 933 .Erst, wenn das Gericht alle erkennbaren und erreichbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpfthat, kann dann die richterliche Überzeugungsbildung durch die freie Beweiswürdigung, § 261,sachgemäß zustande kommen 934 . Entgegen einer früher vertretenen Auffassung, daß derTatrichter, der bereits aufgrund der erhobenen Beweise eine feste Überzeugung vomVorliegen oder Nichtvorliegen einer Beweistatsache gewonnen hat, ohne Verletzung seinerAufklärungspflicht von jeglicher weiteren Beweiserhebung absehen durfte 935 , darf der Richteralso nicht eine weitere Beweisaufnahme ablehnen, nur weil er sich in einem best<strong>im</strong>mtenVerfahrensstadium von einer best<strong>im</strong>mten Beweistatsache schon eine Meinung gebildet hat.Vielmehr muß er sämtlichen Beweismitteln nachgehen, von denen eine weitere929 LR-Schäfer, Einl. Kap. 13 RN 2; Krauß, S. 411; Wessels, JuS 1969, 1, 2; Rönnau, S. 140.930 LR-Schäfer, Einl. Kap. 13 RN 1; Römer, Festschrift für Schmidt-Leichner, 1977, 133, 135; Jähnke, Symposium, S. 121;Schroeder, NJW 1983, 121; Schroeder, NJW 1983, 137, 139; Günter, DRiZ 1989, 151; Rönnau, S. 141.931 KMR-Müller, § 408 RN 8; Schaal, Meyer-Gedenkschrift, S. 427 ff.; Schlüchter, S. 788 RN 5;Kleinknecht/Meyer-Goßner, Vor § 407 RN 1; a.A.: Rieß, JR 1988, 133; Lüder, GA 1957, 208, Fn 114.932 Roxin, S. 285; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 244 RN 11; Rönnau, S, 141.933 KK-Herdegen, § 244 RN 22 mit weiteren Nachweisen; ders., NStZ 1984, 97; Schmidt-Hieber, JuS 1985, 291; Rönnau, S.142.934 LR-Gollwitzer, § 244 RN 45.935 Wessels, JuS 1969, 1 ff.; Engels, GA 1981, 21, 25.

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