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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Deswegen verkürzt er diese Steuer. <strong>Der</strong> Gedanke der eventuellen Veruntreuung vonFremdgeld kommt dem typischen Täter dabei nicht.So gesehen ist Geld gleich Geld, d.h. Verkürzungsbetrag gleich Verkürzungsbetrag und somitsind gleich hoch hinterzogene Beträge grundsätzlich auch gleich hoch zu bestrafen,gleichgültig ob es sich um eine Ertragsteuer-, Lohnsteuer- oder Umsatzsteuerhinterziehunghandelt.Aus dem Hinterziehungsbetrag wird also die Anzahl der Tagessätze errechnet 783 . Die sogefundene Zahl der Tagessätze wird dann in Anbetracht der sonstigen einschlägigenStrafzumessungstatsachen erhöht oder vermindert 784 .Sofern sich die Anwender - gemeint sind damit Staatsanwaltschaft, BuStra und Gerichte -dieses Systems bewußt sind und insbesondere die errechnete Tagessatzzahl nicht starrfixieren, sondern diese Tagessatzzahlen nur als Basiswert verwenden, mag diesesBerechnungssystem akzeptabel sein 785 .Eine große psychologische Gefahr liegt jedoch darin, daß viele der Anwender von der anfangserrechneten Anzahl von Tagessätzen sich nicht oder nur unwesentlich entfernen können.Damit besteht die Gefahr der schematischen, starren Anwendung der Straftaxen 786 .Dies kann dazu führen, daß wegen einem relativ geringen Hinterziehungsbetrag vonbeispielsweise 8.000,-- DM und einem hohen Tagesnettoeinkommen z.B. von 5.000,-- DMeine Geldstrafe von 35 Tagessätzen à 5.000,-- DM, mithin eine Geldstrafe von 175.000,-- DMzu verhängen wäre. Einem Hinterziehungstäter jedoch klar zu machen, daß für einenHinterziehungsbetrag von 8.000,-- DM er eine Geldstrafe von 175.000,-- DM zahlen soll unddies angemessen sein soll, kann nicht gelingen. Entgegen der Auffassung von Joecks 787 istdies nicht einfach hinzunehmen als Folge der Multiplikation Tagessatzanzahl mal Tagessatznettoeinkommenaus dem Berechnungsschema. Vielmehr zeigt diese starre Anwendung einesSchemas die Gefährlichkeit einer solchen Handhabung: Ein solcher Hinterziehungstäter wirdnie einsehen, daß er den 22-fachen Betrag dessen bezahlen soll, was er betragsmäßighinterzogen hat, nur weil er ein hohes Tagesnettoeinkommen hat 788 . Haß,783 Meine, RN 120.784 Meine, RN 120.785 Meine, RN 121; Blumers, wistra 1987, 1 ff., 4.786 Meine, RN 121; OLG Hamm, NJW 1977, 2087.787 Franzen/Gast/Joecks, <strong>Steuerstrafrecht</strong>, 4. Auflage, Köln 1996, § 369 RN 136, ebenso: <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 40 RN 6, der dasNettoeinkommen nicht bloß als Anhaltspunkt oder Einstieg, sondern als Grundlage für die Festsetzung der Tagessatzhöheansieht. Insoweit aber in sich widersprüchlich, wenn ders. meint, daß bei Einkommensschwachen die Festsetzung derTagessatzhöhe besonderer Sorgfalt bedarf und der Tatrichter auch einen unter dem <strong>Dr</strong>eißigstel der Monatsnettozahlliegenden Betrag als Tagessatz festlegen darf (<strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 40 RN 12 m.w.N.; OLG Köln NJW 1976, 636).788 Man bedenke auch die Konsequenzen einer starren Berechnungsmethode bei hohen Hinterziehungsbeträgen: Soll derSteuerstraftäter, der z.B. 20 Mio DM hinterzogen hat, tatsächlich mit 20.140 Tagen Haft, also rund 56 Jahren Haftrechnen müssen? Oder soll das starre Berechnungssystem durchgehalten werden bis zu einem Hinterziehungsbetrag von

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