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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Denn dies widerspräche dem Gewaltenteilungsgrundsatz, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz 763 .3. Vorgehen aus anwaltlicher Sicht§ 407 Abs. 3 besagt, daß es einer vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch dasGericht vor Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s nicht bedarf. Mit dem Nichtbedürfen ist jedoch nicht gesagt,daß eine Anhörung verboten ist. Daraus folgt <strong>im</strong> Umkehrschluß, daß der Richter ohneAnhörung des Beschuldigten bzw. ohne informelles Rechtsgespräch mit dessen Verteidigerden <strong>Strafbefehl</strong> erlassen kann, wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 2 Satz 1 vorliegen.Damit ist aber ebenfalls gesagt, daß eine Anhörung ebenso wie ein Rechtsgespräch mit demVerteidiger des Beschuldigten nicht ausgeschlossen ist.Typischerweise fordert der Verteidiger nach dem ersten Besprechungstermin mit demMandanten die Strafakten unter Vorlage auf sich lautender Vollmacht an. Eine Stellungnahmeunterbleibt vor der Akteneinsichtnahme. Denn es mag alles interessant und wichtig sein, wasder Mandant erzählt. Maßgebend ist jedoch die Akten- und Beweislage der Staatsanwaltschaftbzw. der BuStra. Entsprechend wird dem Mandanten auch angeraten, einen Anhörungsterminbei der BuStra nicht wahrzunehmen, sondern sich erst über den Verteidiger nach Akteneinsichtnahmezu äußern.Die Ermittlungsakte wird nach Eingang entsprechend abgelichtet und der Vorwurf nebst derBeweislage mit dem Mandanten erörtert. Dann erfolgt eine schriftliche Einlassung desMandanten über den Verteidiger, entweder mit einem Vorschlag, das Verfahren nach § 170Abs. 2 oder §§ 153, 153 a abzuschließen oder mit der Anregung, in den nächsten Tagen mitdem BuStra-Mitarbeiter (telefonisch) ein Rechtsgespräch zu führen.Kommt eine Absprache zustande, wird diese kurz schriftlich dem Mandanten und der BuStrabestätigt, indem letzterer der Verteidiger mitteilt, daß gegen einen <strong>Strafbefehl</strong> mit einerbest<strong>im</strong>mten Strafe abredegemäß <strong>im</strong> Einverständnis mit dem Mandanten kein Rechtsbehelfeingelegt werden wird.<strong>Der</strong>artige Bestätigungen mit einem "Vorab-Rechtsbehelfsverzicht" werden von der BuStrahäufig erbeten.763 Münch/Schnapp, Art 20 GG Rn 32 ff., 34; BVerfGE 10, 217 L; BVerfGE 14, 68.

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