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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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ungeeignet anzusehen ist, der die in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Tatenbegeht 211 .c) NebenfolgenZusätzlich zu der Geldstrafe können <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> auch die Nebenfolgen Verfall, Einziehung,Unbrauchbarmachung, §§ 73-76 a StGB, und Vernichtung angeordnet werden 212 . Nach § 407Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, letzte Alternative, ist auch eine Geldbuße gegen eine <strong>jur</strong>istische Personoder Personenvereinigung als Nebenfolge möglich. Hiermit wird auf § 30 OWiG verwiesen 213 .Die verfahrensrechtliche Stellung der <strong>jur</strong>istischen Person <strong>im</strong> Strafverfahren allgemein ergibtsich aus § 444. Im <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren wird ihre Beteiligung <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>santrag beantragtund <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> angeordnet. Ähnlich wie bei den Einziehungsbeteiligten steht der<strong>jur</strong>istischen Person als Nebenbeteiligter auch hier ein selbständiges Einspruchsrecht gemäß §444 Abs. 2 zu 214 .Nebenfolgen werden nach meiner Erfahrung <strong>im</strong> Steuerstrafverfahren selten angeordnet.4. Unzulässigkeit <strong>im</strong> Verfahren gegen JugendlicheAuch die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung der besonderenjugendstrafrechtlichen Sanktionen erfordert eine Erforschung der Persönlichkeit des Täters,für die das summarische Verfahren nach Aktenlage nicht geeignet ist: Deshalb darf inVerfahren gegen Jugendliche kein <strong>Strafbefehl</strong> erlassen werden, § 79 Abs. 1 JGG. Dies giltentsprechend auch in Verfahren gegen Heranwachsende, in denen der Richter gemäß § 105JGG Jugendstrafrecht anwenden will, §§ 109 Abs. 2 i.V.m. 79 Abs. 1 JGG 215 .III. VerfahrenDas <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren soll chronologisch geordnet nach den einzelnen Verfahrensabschnittendargestellt werden.211 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 69 RN 10.212 KK-Meyer-Goßner, § 407 RN 16-18; LR-Gössel, § 407 RN 27, 30-36; Müller, S. 52.213 Müller, S. 53.214 LR-Gössel, § 407 RN 37; Müller, S. 53.215 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 883.

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