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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Gesetzes vom 08.09.1939 neu bekannt gemachten Verbrauchsteuergesetzen wurde das ZollundVerbrauchsteuerstrafrecht nunmehr nahezu vollständig in der RAO zusammengefaßt 53 .Zugleich wurden die Schuldvermutungstatbestände 54 und das Multiplarstrafensystembeseitigt 55 , die oft in keinem Verhältnis zu der Tat standen und "dem Ansehen derStrafrechtspflege abträglich waren“ 56 .Das Steuerstrafverfahren richtete sich dann nach den §§ 440 ff. RAO.§ 440 RAO lautete:"Die Hilfstellen und die Beamten der Finanzämter haben die Steuervergehen zuerforschen und innerhalb ihrer Zuständigkeit alle keinen Aufschub gestattendenAnordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Über dieErmittlungen ist dem Finanzamt eine Niederschrift oder eine schriftliche Anzeigeeinzureichen."§ 441 RAO lautete:"(1) Die Finanzämter haben die Anzeigen, die bei ihnen eingehen, darauf zu prüfen, obwegen eines Steuervergehens einzuschreiten sei. Das gleiche gilt, wenn sie sonst vomVerdacht eines Steuervergehens Kenntnis erhalten.(2) Die Einleitung der Untersuchung ist aktenkundig zu machen.(3) Zur Erforschung des Sachverhalts können die Finanzämter Ermittlungen jeder Axtselbst anstellen oder durch ihre Hilfstellen oder Beamten vornehmen lassen.(4) ... “§ 442 RAO lautete:53 F/G/S-Franzen, Einl. RN 50.54 Hänselmann, MZ 1926,103; F/G/S-Franzen, Einl. RN 50.55 F/G/S-Franzen, Einl. RN 50.56 Rahn, MZ 1940, 157; F/G/S-Franzen, Einl. RN 50.

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