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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,7. den Hinweis, daß der <strong>Strafbefehl</strong> rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn derBeschuldigte nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei demAmtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegt.Wird der Beschuldigte mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbotangeordnet, so ist er zugleich nach § 268 a Abs. 3 oder § 268 c Satz 1 zu belehren.(2) <strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.(3) Die Vorschriften des § 267 Abs. 6 Satz 2, der §§ 297 bis 300 und des § 302 geltenentsprechend."Entsprechend dem in eine Anklageschrift nach § 200 Abs. 1 Satz 1 aufzunehmendenAnklagesatz muß auch der <strong>Strafbefehl</strong> den Angeklagten nach § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, diedem Angeklagten zur Last gelegte Tat (§ 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und die daraufanzuwendenden Vorschriften (§ 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) bezeichnen 271 .Dies bedeutet, daß die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat beschrieben sein muß.Hierbei soll bei Straftatbeständen mit gesetzlicher Überschrift möglichst diese Bezeichnungzur schlagwortartigen Kennzeichnung der Tat verwendet werden, § 260 Abs. 4, Satz 2 272 .Die Tat darf aber nicht nur formelhaft mit den Worten des Gesetzes bezeichnet werden,sondern muß klar, übersichtlich und leicht verständlich dargestellt werden, Nr. 177 Abs. 1RiStBV.Zeit und Ort der Begehung einer Straftat muß der <strong>Strafbefehl</strong> enthalten. Anzugeben ist <strong>im</strong><strong>Strafbefehl</strong> auch, ob eine Steuerhinterziehung auf Zeit oder auf Dauer vorliegt. Werden beideVorwürfe erhoben, so ist dies <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf entsprechend getrennt darzustellen 273 .Wie in einer Anklageschrift (§ 200 Abs. 1, Satz 2) ist auch der Verteidiger zu benennen, § 409Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 274 . Ebenso sind wie in der Anklageschrift auch <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> dieBeweismittel zu benennen, § 409 Abs. 1, Satz 1 Nr. 5 275 .An die Stelle des Antrages auf Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem angerufenenAmtsgericht bzw. Schöffengericht tritt der Antrag auf Festsetzung einer best<strong>im</strong>mtenRechtsfolge, § 409 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 276 .271 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 885.272 Leise/Dietz/Cratz, § 400 RN 31.273 OLG Celle, Urteil vom 22.11.1977,4 Ss 596/77-, zitiert bei Leise/Dietz/Cratz, § 400 RN 32.274 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 885.275 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 885,

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