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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Rechtskraft mit der Rechtskraft des den Einspruch verwerfenden Beschlusses entsteht, wirdder <strong>Strafbefehl</strong> <strong>im</strong> Fall des § 412 erst mit Rechtskraft des den Einspruch verwerfenden Urteilsrechtskräftig 1224 .II. Materielle RechtskraftDie Rechtsprechung hat früher die Ansicht vertreten, daß die Rechtskraftwirkung des<strong>Strafbefehl</strong>s wegen der lediglich summarischen Prüfung des Sachverhaltes bei seinem Erlaßbeschränkt werden müsse und daß es daher zulässig sei, die Tat nochmals unter einemrechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, der <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> bis dahin nicht berücksichtigtworden ist und eine erhöhte Strafbarkeit begründet 1225 . Das Bundesverfassungsgericht hatdiese Rechtsprechung zunächst für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten 1226 , späteraber für den Fall, daß der die höhere Strafbarkeit bedingende Erfolg erst nach rechtskräftigemAbschluß des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens eintritt, dahingehend eingeschränkt, daß entsprechend §153 a Abs. 1 Satz 2, § 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur die nachträgliche Verfolgung wegen einesVerbrechens <strong>im</strong> Sinne des § 12 Abs. 1, Abs. 3 StGB zulässig ist 1227 .Durch die Neufassung des § 410 durch das StVÄG 1987 ist diese Beschränkung derRechtskraftwirkung, gegen die sich ein großer Teil des Schrifttums ausgesprochen hatte 1228 ,beseitigt worden und damit zahlreichen Streitfragen, die hieran anknüpften, der Bodenentzogen worden 1229 .<strong>Der</strong> nicht mehr anfechtbare <strong>Strafbefehl</strong> äußert nunmehr die gleiche, nur <strong>im</strong> Wiederaufnahmeverfahrenzu beseitigende Rechtskraftwirkung wie ein rechtskräftiges Urteil. Er istvollstreckbar, §§ 409 Abs. 1 Nr. 7, 449, und verbraucht die Strafklage 1230 .1223 Müller, S. 94, 95; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 411 RN 9.1224 Müller, S. 101.1225 BGHSt 3, 13; 6, 120; 9, 10; 18, 141; 28, 69; RGSt 4, 234; 56, 251; 76, 250; Bay 1976, 84 = JR 1977, 477 mit Anm.Kleinknecht.1226 BVerfGE 3, 248 = NJW 1954, 69.1227 BVerfGE 65, 377 = NJW 1984, 604, hier war das Opfer eines Straßenverkehrsunfalls aufgrund der Unfallfolgen erstnach dem rechtskräftigen Abschluß des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens gestorben. Gegenstand des <strong>Strafbefehl</strong>s war hingegen nurdie fahrlässige Körperverletzung.1228 Groth, NJW 1978, 197; umfassend dazu: Müller, S. 101 ff., 113-115.1229 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 410 RN 11.1230 Kleinknecht/Meyer-Goßner, Vor § 407 RN 4; ders., Einl. 168 ff..

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