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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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408 a wäre in derartigen Fällen nicht prozeßökonomisch, da der <strong>Strafbefehl</strong>santrag erst nochvon der Staatsanwaltschaft gefertigt werden müßte und dem Angeklagten hiergegen derRechtsbehelf des Einspruchs zustünde, hingegen bei einem Weiterverhandeln und einerEntscheidung durch Urteil nach § 231 Abs. 2 nicht erst noch die Staatsanwaltschaft den<strong>Strafbefehl</strong>sentwurfs fertigen muß, sondern vielmehr das Urteil abgesetzt werden kann, dasdann durch die Rechtsmittel der Berufung und Revision angegriffen werden kann.Kirch 609 vermutet, daß der Gesetzgeber das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren nach § 408 a in den Fällendes § 408 Abs. 3 Satz 2 - in allen Varianten - für nicht sachgerecht erachtet. Kirch begründetdiese Vermutung leider nicht näher.Diese Vermutung ist m.E. nicht aus dem Gesetz zu rechtfertigen. Denn in den Fällen des §408 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative ist nicht einzusehen, warum nicht auch nach Eröffnungdes Hauptverfahrens ein <strong>Strafbefehl</strong>santrag nach § 408 a beantragt und erlassen werdenkann. Denn in diesen Fällen will der zuständige Richter von der rechtlichen Beurteilung <strong>im</strong><strong>Strafbefehl</strong>santrag der Staatsanwaltschaft abweichen, § 408 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative, oderaber eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen, wobei die Staatsanwaltschaft aufihrem Antrag beharrt, § 408 Abs. 3 Satz 2, 3. Alternative. Fehlt in beiden Alternativen derAngeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens und einigen sich in der Hauptverhandlungder zuständige Richter und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, so bestehen m.E.keine Bedenken gegen den Antrag des Sitzungsvertreters auf Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s nach §408 a Abs. 1, um das durch die Abwesenheit des Angeklagten steckengebliebene Verfahrenschnellstmöglich und prozeßökonomisch zu beenden.In der Praxis spielt bislang § 408 a eine unbedeutende Rolle. Dies mag daran liegen, daß ein<strong>Strafbefehl</strong>santrag nach § 408 a und ein entsprechender Erlaß eines solchen <strong>Strafbefehl</strong>s nurprozeßökonomisch ist, wenn man davon ausgehen kann, daß kein Einspruch eingelegtwird 610 . Ansonsten ist nämlich keine Entlastung des Gerichts zu erkennen.Deswegen wird häufig das Mittel der Vorführung oder des Haftbefehls statt der Erlaß eines<strong>Strafbefehl</strong>s nach § 408 a Abs. 1 gewählt 611 .609 Kirch, S. 43.610 Kirch, S. 44.

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