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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Beschwerde gemäß § 453 AO zulassen, die aber seiner Ansicht nach nur damit begründetwerden konnte, daß eine wirksame Unterwerfung nicht vorliege 87 .Dem folgte auch Kühn, der meinte, daß der Einwand, es liege keine wirksameUnterwerfungserklärung vor, auch gegenüber der Vollstreckungsstelle als zulässig zuerachten gewesen sei, denn in Rechtskraft konnte gemäß § 445 Abs. 1 S. 2 RAO nur einewirksame Unterwerfungserklärung erwachsen und unwirksame Unterwerfungserklärungenkonnten daher nicht Grundlage der Strafvollstreckung sein 88 . Darüber hinaus blieb dann nurnoch die Beschreitung des Gnadenweges gemäß § 477 RAO 89 .Soweit das Finanzamt von sich aus die Unterwerfungserklärung außer Kraft setzte, an der derBeschuldigte -soweit sie schon genehmigt war- jedoch festhalten wollte, stand ihm hiergegendie Beschwerde gemäß § 453 RAO zu 90 .Die rechtskräftige wirksame Unterwerfung bedeutete einen Strafklageverbrauch 91 . <strong>Der</strong>Beschuldigte konnte wegen der abgeurteilten Tat nicht von neuem verfolgt werden, auch nichtbei Veränderung der rechtlichen Beurteilung (ne bis in idem) 92 , es sei denn, neue Tatsachenund Beweise rechtfertigten eine Wiederaufnahme des Verfahrens in entsprechenderAnwendung der §§ 359 ff. StPO 93 .Auch die Einziehung konnte dem Beschuldigten gegenüber nicht nachträglich ausgesprochenwerden 94 .Verbrauch der Strafklage trat aber nur für die Tat ein, die den Gegenstand desUnterwerfungsverfahrens bildete und nur bezüglich des Beschuldigten, gegen den sich dasVerfahren richtete 95 . <strong>Der</strong> Strafklageverbrauch kam also nicht Teilnehmern undNebenbetelligten zugute, die zum Verfahren nicht hinzugezogen waren 96 .Tat in diesem Sinne war das Verhalten des Beschuldigten, das der strafrechtlichen Würdigungdes Finanzamtes unterlag und von ihm zum Gegenstand des Unterwerfungsverfahrens87 Kühn, § 445 Anm. 5.88 Kühn, § 445 Anm. 5.89 Kühn, § 445 Anm. 5.90 Kühn, § 445 Anm. 5.91 RG, Urteil vom 12.02.1940, RStBl 1940, 314; Kühn, § 445 Anm. 6.92 ne bis in idem: Von Amts wegen zu beachtendes Prozeßhindernis, vgl. RG, Urteil vom 30.07.1943, RGSt 67 53; RStBl 43,665.93 RG, Urteil vom 07.05.1928, RGSt 62, 153.94 Kühn, § 445 Anm. 6.95 Kühn, § 445 Anm. 6.

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