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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Finanzbehörde (BuStra) das Verfahren ein, wenn sie das Ermittlungsverfahren anstelle derStaatsanwaltschaft geführt hatte, §§ 386, 399 AO.Die Staatsanwaltschaft bzw. die BuStra stellen also die entscheidende Weiche für oder gegendas <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren.Wird hinreichender Tatverdacht von der Strafverfolgungsbehörde bejaht, ist vor Erhebung deröffentlichen Klage 228 jedoch zuerst zu prüfen, ob nicht eine Verfahrensbeendigung nach §§153 ff. in Betracht kommt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob nicht nach § 153 a Abs. 1 vonder Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen werden kann 229 .In § 407 Abs. 1 wird klargestellt, daß es sich bei dem <strong>Strafbefehl</strong>santrag auch um eine Formder Erhebung der öffentlichen Klage handelt 230 .Das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren ist jedoch nur durchführbar, wenn die Tat überhaupt in denAnwendungsbereich des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens fällt 231 . Zudem muß dieStrafverfolgungsbehörde eine Hauptverhandlung für entbehrlich halten, § 407 Abs. 1 232 .Insoweit hat der Staatsanwalt also einen Beurteilungsspielraum, der nicht gerichtlichüberprüfbar ist.Nach Nr. 175 Abs. 2 RiStBV vom 01.01.1977 in der ab dem 01.04.1984 geltenden Fassunggalt, daß ein Staatsanwalt einen <strong>Strafbefehl</strong> nur beantragen sollte, wenn der Aufenthalt desBeschuldigten bekannt war, so daß in der üblichen Form zugestellt werden konnte. Beiverhafteten oder vorläufig festgenommenen Personen sollte der Staatsanwalt prüfen, ob dasbeschleunigte Verfahren nach § 212 eine raschere Erledigung als <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrenermöglichte, Nr. 175 Abs. 4 RiStBV. Insbesondere sollte aber ein <strong>Strafbefehl</strong>santrag nach Nr.175 Abs. 3 nicht beantragt werden, wenn ein Einspruch des Beschuldigten zu erwarten waroder wenn eine Hauptverhandlung zur vollständigen Aufklärung auch aller Nebenumständeoder aus anderen Gründen zweckmäßig war.Nach Nr. 175 Abs. 3 RiStBV in der ab dem 01.05.1991 bundeseinheitlich geltenden Fassungsoll von dem Antrag auf Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s nur noch abgesehen werden, wenn dievollständige Aufklärung aller für die Rechtsfolgenbest<strong>im</strong>mung wesentlichen Umstände oderGründe der Spezial- oder Generalprävention die Durchführung einer Hauptverhandlunggeboten erscheinen lassen. Auf einen <strong>Strafbefehl</strong>santrag ist nicht schon deshalb zuverzichten, weil ein Einspruch des Beschuldigten zu erwarten ist.228 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.229 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.230 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.231 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.232 Nr. 175 Abs. 3 RiStBV; Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.

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