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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Lediglich die gescheiterten Absprachen werden durch Rechtsbehelfe angegriffen 1056 .Ein solches Scheitern ist an sich nur vorstellbar, wenn man glaubt, sich geeinigt zu haben unddennoch ein Einigungsmangel, eine Art versteckter Dissens vorliegt. Denn ein bewußtes,absichtliches Scheiternlassen einer Absprache würde den betreffenden Absprachebeteiligtenein für allemal unmöglich machen. Deshalb empfiehlt sich m.E. zur Vermeidung vonMißverständnissen <strong>im</strong> Rahmen der Absprache ganz offen diese schriftlich zu fixieren und soder Strafverfolgungsbehörde bzw. dem Gericht zur Kenntnis zu geben. Nach einer (fern-)mündlichen Einigung empfiehlt es sich daher m.E., das Abspracheergebnis derStrafverfolgungsbehörde mitzuteilen und entsprechend anzukündigen, <strong>im</strong> Falle einerentsprechenden Beantragung eines <strong>Strafbefehl</strong>s – wie besprochen – keinen Einsprucheinzulegen.Scheitert eine Absprache <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren, so ist eigentlich nichts verloren, da eineVorleistung des Beschuldigten wie etwa <strong>im</strong> Regelstrafverfahren - tausche Geständnis gegenStrafmilderung - nicht vorgenommen wird 1057 . Im übrigen können gescheiterte Absprachen, dienicht einklagbar sind, wie ein Vertrag, mit dem strafprozessualen Mittel angegriffen werden,des Inhalts, daß ein Verstoß gegen das fair trial vorliegt. Auf der gleichen Linie liegt eineEntscheidung des BGH 1058 zu den Absprachen des Inhalts, daß ein Abgehen von einergerichtlichen Zusage vorher angekündigt werden muß, also ein Hinweis entsprechend § 265erfolgen muß, anderenfalls sich die Verteidigung und der Angeklagte darauf verlassenkönnen, daß die Absprache eingehalten wird.Die teilweise von den Landgerichten angestellten Versuche, durch eine erweiterteAnfechtungsmöglichkeit von prozessualen Erklärungen wie etwa der Anfechtung vonRechtsmittelverzichten oder der Anfechtung von Berufungs- und Revisionsrücknahmen 1059sind m.E. kein gangbarer Weg. Denn die Prozeßhandlungen müssen unanfechtbar bleiben.Dies gebietet schon die Rechtssicherheit.1056 Z.B. BGH, wistra 1990, 319 ff..1057 Vgl. oben, S. 182 ff., 187 f..1058 BGH, StV 1989, 336.1059 So LG Kassel, StV 1987, 288 mit Anm. Galandi (StV 1987, 290), aufgehoben durch Beschluß des OLG Frankfurt (StV1987, 289).

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