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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Das Gericht muß jeden Entschuldigungsgrund beachten, gleichgültig wie er ihm bekanntgeworden ist. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte sich entschuldigt hat,sondern ob er entschuldigt ist 1204 . Eine genügende Entschuldigung fehlt daher nicht schondann, wenn der Angeklagte einen hinreichenden Entschuldigungsgrund nicht rechtzeitiggeltend macht, obwohl er dazu <strong>im</strong>stande gewesen wäre 1205 oder nicht glaubhaft gemachthat 1206 .Die Entschuldigung kann sich aus den Akten, die das Gericht zu diesem Zweck durchzusehenhat, aus Erklärungen des Verteidigers oder anwesenden Zeugen, aus allgemeinen kundigenTatsachen oder aus naheliegenden Zusammenhängen ergeben.Hat das Gericht Anhaltspunkte dafür, daß das Ausbleiben des Angeklagten entschuldigt seinkönnte, so muß es ihnen durch Ermittlung <strong>im</strong> Freibeweisverfahren nachgehen 1207 . Genügendentschuldigt ist der Angeklagte nur, wenn es glaubhaft scheint, daß den Angeklagten keinVerschulden trifft. Allerdings rechtfertigen bloße Zweifel an der Richtigkeit des tatsächlichenVorbringens des Angeklagten und mögliche Zweifel an der Beweiskraft der vorgelegtenUrkunde nicht die Verwerfung nach § 412 1208 . Bei der Frage, ob das Fernbleiben verschuldetist oder nicht, ist eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten 1209 . In Regelentschuldigt eine Krankheit, wenn sie nach Art und Auswirkung eine Beteiligung an derHauptverhandlung unzumutbar macht 1210 , auch wenn keine Verhandlungsunfähigkeit 1211 , aberdie Gefahr einer Verschl<strong>im</strong>merung der Krankheit besteht 1212 .Umgekehrt entschuldigt allerdings eine testierte Verhandlungsunfähigkeit auch dann nicht,wenn der Angeklagte tatsächlich vor Gericht hätte erscheinen und die Hauptverhandlung hättewahrnehmen können 1213 .1204 BGHSt 17, 391, 396; KG GA 1974, 116; JR 1978, 36; OLG Celle, StV 1987, 192; OLG Düsseldorf, StV 1987, 9;VRS 1971, 292; OLG Frankfurt, NJW 1974, 1151; OLG Karlsruhe, NJW 1969, 476; OLG Koblenz, VRS 1964, 211,212; OLG Köln, VRS 1971, 371; Saarbrücken, NJW 1975, 1613; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 329 RN 18.1205 OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 331; OLG Köln, GA 1963, 58; OLG München, MDR 1957, 761.1206 ÖLG Köln, NJW 1953, 1064,1046; VRS 1971, 371.1207 RGSt 64, 239, 246; Bay 1966, 58 = NJW 1966, 1981; KG GA 1973, 29; OLG Düsseldorf, StV 1987, 9, VRS 1971, 292;OLG Frankfurt, NJW 1974, 1151; OLG Hamm, NJW 1965, 410; OLG Karlsruhe, NJW 1969, 476; OLG Köln, NJW1982, 2617; OLG Nürnberg, MDR 1984, 74.1208 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 412 RN 6 und § 329 RN 22.1209 BGHSt 17, 391, 397; RGSt 62, 420; Bay 56, 32 = NJW 1956, 838; OLG Karlsruhe, NJW 1969, 476; OLG Stuttgart,Justiz 1988, 215.1210 OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 331: Abszeß in der Mundhöhle.1211 OLG Düsseldorf, StV 1987, 9; OLG Köln, VRS 1972, 442, 444.1212 OLG Düsseldorf, MDR 1982, 954.1213 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 329 RN 26.

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