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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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<strong>Der</strong> Anwendungsbereich des <strong>Strafbefehl</strong>s war durch das StVÄG vom 27.01.1987, das am01.04.1987 in Kraft trat 190 , wie folgt beschränkt, so daß ein <strong>Strafbefehl</strong> danach nur unterfolgenden Voraussetzungen ergehen konnte:- wegen eines Vergehens i.S.d. § 12 Abs. 2 StGB, nicht wegen eines Verbrechensi.S.d. § 12 Abs. 1 StGB, § 407 Abs. 1; - in Verfahren, für die gemäß §§ 24 Abs. 1,74 Abs. 1 und Abs. 2 GVG in erster Instanz amtsrichterliche Spruchkörper zuständigsind, also entweder der Strafrichter gem. § 25 GVG oder das Schöffengerichtgemäß § 28 GVG, § 407 Abs. 1; - die in § 407 Abs. 2 StPO abschließendaufgezählten Rechtsfolgen alleine oder nebeneinander festgesetzt werden sollten,nämlich:- Geldstrafe, §§ 40 ff. StGB;- Verwarnung mit Strafvorbehalt, §§ 59 StGB;- Fahrverbot, § 44 StGB;- Verfall, §§ 73 ff. StGB;- Einziehung, §§ 74 ff. StGB;- Vernichtung, z.B. §§ 98, 110 UrhG;- Unbrauchbarmachung, § 74 d StGB;- Bekanntgabe der Verurteilung, § 200 StGB;- Geldbuße gegen eine <strong>jur</strong>. Person oder Personenvereinigung, § 30 OWiG; -Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 ff. StGB) mit einer Sperrfrist (§ 69 a StGB)nicht über 2 Jahren.Aufgrund des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993 wurde der Strafbanndes <strong>Strafbefehl</strong>s erweitert 191 . Dies ist eine Maßnahme, die die Attraktivität des <strong>Strafbefehl</strong>serhöhen soll, damit mehr Verfahren und vor allem auch größere Verfahren <strong>im</strong><strong>Strafbefehl</strong>sverfahren erledigt werden können. Dies soll der Entlastung der Gerichte dienen.Seitdem ist der Anwendungsbereich des <strong>Strafbefehl</strong>s wie folgt durch eine Änderung des § 407Abs. 2 aufgrund des Rechtspflegeentlastungsgesetzes erweitert:„10. § 407 Abs. 2 wird wie folgt geändert:(....)c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:190 Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 vom 27.01.1987 (BGBl. 1987 1, 475) in der ab dem 01.04.1987 geltenden Fassung.

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