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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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15. § 408 bNach § 408 b kann der Richter, wenn er eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängen will,deren Vollstreckung aber zur Bewährung ausgesetzt werden soll, § 407 Abs. 2 Satz 2, demAngeklagten einen Verteidiger bestellen, wenn dieser noch keinen Verteidiger hat.Diese Verteidigerbestellung durch den Richter, die durch Gesetz vom 11.01.1993 612 eingefügtwurde, erscheint sehr sinnvoll, damit gegen den bis dahin unverteidigten Angeklagten auchFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung verhängt werden kann. Insbesondere also inFällen, in denen sich aufgrund der Hauptverhandlung eine Verschlechterung alswahrscheinlich abzeichnet, kann dann der Richter - gegebenenfalls auch nach Hinweis gemäߧ 265 wegen Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes - den Strafbann des<strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens voll ausschöpfen.IV. Abschluß des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens1. Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach § 170 Abs. 2Fehlt es am hinreichenden Tatverdacht aus Sicht des Strafrichters bzw. vorsitzenden Richters,bedarf es schon keiner Entscheidung mehr darüber, ob gemäß dem Antrag derStaatsanwaltschaft <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren prozediert werden soll oder ob sogleichmündliche Verhandlung nach § 408 Abs. 3 anberaumt werden soll. In diesem Fall ergingeauch dann, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hätte, kein Eröffnungsbeschluß undes käme nicht zum Hauptverfahren. Entsprechendes gilt dann für das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren:Hält der Richter den Beschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Beschlußdes <strong>Strafbefehl</strong>s durch Beschluß ab 613 . Diese Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durchden <strong>im</strong> Falle einer "normalen" Anklageerhebung die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehntwird, § 408 Abs. 3. <strong>Der</strong> ablehnende Beschluß muß den Grund der Ablehnung erkennenlassen, §§ 408 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 210 Abs. 2. Eine neue Anklage oder ein neuer<strong>Strafbefehl</strong>santrag kann dann nur aufgrund neuer Tatsachen oder neuer Beweismittelergehen, §§ 408 Abs. 22 i.V.m. 211 614 .611 Ebenso Kirch, S. 44.612 BGBl. 1990 1, s. 50.613 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884, 885.

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