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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Im Ergebnis ist für die Übertragbarkeit steuerlicher Schätzungsmethoden in dasSteuerstrafverfahren die Gesamtsituation maßgebend: Trägt der Angeklagte keine Einwändegegen die Höhe der steuerlichen Schätzungen vor und kann der Strafrichter die steuerlichenSchätzungen nachvollziehen, so wird er sie gegebenenfalls, unter Abzug gewisserSicherheitsabschläge, dem Tatbestand als auch bei der Strafzumessung zugrundelegen.Erhebt der Angeklagte hingegen gegen die Höhe der ihm zur Last gelegten Verkürzungen insubstantiierter Form Einwände, die die Aussagekraft der steuerlichen Schätzung erschüttern,kann der Strafrichter diesen Sachvortrag nicht mit dem Argument abtun, es sei der Angeklagtegewesen, der durch die Mängel seiner Buchführung die Notwendigkeit einer Schätzungverursacht habe. Es gibt keine Beweislast, sondern nur die Grenze der Widerlegung durchBeweisaufnahme, und die Grenze der widerlegten Schutzbehauptung.7. Hinzuweisen ist aus Verteidigersicht bei Schätzungsverfahren darauf, daß es sich nicht nurfür das Einspruchsverfahren bzw. finanzgerichtliche Klageverfahren empfiehlt, die Schätzungdurch eine nachträgliche - zumindest fragmentarische - Buchführung zu widerlegen, sonderndies um so mehr schon wegen des Grundsatzes in dubio pro reo auch für dasSteuerstrafverfahren gilt. Überhaupt empfiehlt sich aus Verteidigersicht das frühzeitigeGespräch mit der BuStra, der frühzeitige steuerliche als auch steuerstrafrechtliche Vortrag derVerteidigungsargumente und das Offenhalten des Besteuerungsverfahrens bis dasSteuerstrafverfahren abgeschlossen ist.8. Die Sachbearbeitung bei der BuStra bzw. dem Hauptzollamt muß ein Finanzbeamterübernehmen, der als Finanzanwärter des gehobenen Dienstes eine Zusatzausbildungentsprechend der eines Amtsanwaltes hat.9. An den Grad der Überzeugung des Strafrichters bei Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s sind min<strong>im</strong>algeringere Anforderungen als an die Überzeugung <strong>im</strong> Sinn des § 261 zu stellen. Zwar mußauch <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren der Richter von der Täterschaft des Beschuldigten, von dermateriellen Richtigkeit der Tatbeurteilung als auch von der Angemessenheit der Sanktionausgehen. Jedoch ist dies nicht ein "Überzeugtsein" i.S.d. § 261. Denn aufgrund derfehlenden Hauptverhandlung, also aufgrund der Schriftlichkeit und Mittelbarkeit derBeweiserhebung ist nicht der Grad an Überzeugung möglich, der aus dem Inbegriff einerHauptverhandlung geschöpft werden kann. Insoweit ist die Überzeugung des Strafrichters bei<strong>Strafbefehl</strong>sunterzeichnung ein weniger als die Überzeugung i.S.d. § 261. Deshalb empfiehlt

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