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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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§ 411 Abs. 4 und die Verwerfungspflicht, § 412, tragen den Charakter einer Berufungs-(Rechtsmittel-) Verhandlung. Demgegenüber wäre die mögliche Klagerücknahme, § 411 Abs.3 typisch für ein erstinstanzliches Verfahren. Die Vertretungsbefugnis des Verteidigers nach §411 Abs. 2 ist hingegen weder dem Berufungsverfahren noch dem erstinstanzlichen Verfahrenzuzuordnen.1. Beschränkbarkeit des EinspruchsDie Beschränkung des Einspruchs auf best<strong>im</strong>mte Beschwerdepunkte ist bis zur Verkündungdes Urteils <strong>im</strong> ersten Rechtszug, § 411 Abs. 3 Satz 1 in gleichem Maße möglich, wie dieBeschränkung der Rechtsmittel gegen Urteile nach §§ 318, 344 Abs. 1 1120 . Wirksam istdanach die Beschränkung des Einspruchs auf eine von mehreren selbständigen Straftaten alsauch auf die nachrangigen Teile des <strong>Strafbefehl</strong>sausspruchs für eine einheitliche Tat,insbesondere auf die Höhe der Geldstrafe oder die Höhe des Tagessatzes 1121 . AndererAuffassung ist Müller 1122 , der innerhalb desselben Prozeßgegenstandes <strong>im</strong> Sinne des § 264Abs. 1 nur die Anfechtung von Schuld- und Straffrage gemeinsam für möglich hält. NachAuffassung von Müller ist daher der Einspruch, anders als die Berufung oder die Revision,nicht auf das Strafmaß beschränkbar 1123 . Müller begründet seine Auffassung, daß dieBeschränkung auf das Strafmaß nicht zulässig sein soll, damit, daß aus systematischenGründen die Beschränkung nicht möglich sei, da ein Verweis auf die einschlägigenVorschriften der §§ 318, 327, bei der Berufung in den Verfahrensvorschriften des Einspruchsfehle. Auch stehe § 411 Abs. 4 entgegen, der zeige, daß der Richter bei der Entscheidungaufgrund der mündlichen Hauptverhandlung gerade nicht mehr an den <strong>Strafbefehl</strong> gebundensein solle 1124 . Weiter begründet er seine Auffassung damit, daß der entscheidende Einwandaber in der logischen Nachrangigkeit des Strafausspruchs begründet sei. Müller meint, daßeine Beschränkung des Einspruchs auf das Strafmaß bedeuten würde, daß der Richter in dermündlichen Hauptverhandlung entgegen § 261 an die vorwiegend aufgrund der Aktenlagegewonnene Schuldvorstellung auch dann gebunden wäre, wenn sich der <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>angenommene Sachverhalt als unzutreffend oder die rechtliche Bewertung als nicht vertretbarerweise 1125 . Insoweit ist nach seiner Auffassurig die Situation bei der Berufung und Revision1120 Kleinknecht/Meyer, § 410 RN 4.1121 BayDAR 1989, 371; Kleinknecht/Meyer, § 410 RN 4.1122 Müller, S. 89, 90.1123 Müller, S. 89.1124 KK-Müller (l. Auflage), § 409 RN 21; LR-Schäfer (23. Auflage), § 409 RN 48; Müller, S.89.1125 Müller, S. 89.

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