10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die für die Finanzverwaltung entwickelten Grundsätze gelten für die Bindung desSteuerpflichtigen entsprechend 983 . Vertritt der Steuerpflichtige in der Besprechung einebest<strong>im</strong>mte Rechtsansicht und legt die Finanzbehörde diese Auffassung den Steuerbescheidenzugrunde, ist der Steuerpflichtige nicht gehindert, hiergegen Einspruch einzulegen. Denn seinVerhalten in der Schlußbesprechung kann auch nicht als stillschweigender oderausdrücklicher Rechtsbehelfsverzicht gewertet werden, da dieser nach § 354 Abs. 1 AO erstnach Erlaß des Bescheides möglich ist 984 .In jedem Fall muß derjenige, der sich auf eine Einigung in der Schlußbesprechung beruft,diese auch beweisen 985 .Versäumt einer der Beteiligten es, die Einigung mit all ihren Ergebnissen in schriftlicher Formabzufassen, so gehen die sich daraus entwickelnden Unklarheiten und Lücken sowieBeweisschwierigkeiten zu Lasten dessen, der sich auf diese Vereinbarung beruft 986 .b) Bindungswirkung von AbsprachenEine Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten kann aus den unterschiedlichstenGründen scheitern: Über den Inhalt der getroffenen Vereinbarung kann ein versteckterDissens bestehen; ein Verfahrensbeteiligter kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründengehindert sein, die getroffene Vereinbarung umzusetzen; den anderen Verfahrensbeteiligtenkann seine Nachgabe reuen, so daß er schlicht die Vereinbarung nicht mehr einhalten will 987 .Scheitert also eine Absprache, stellen sich zwei Fragen: 1. Können die VerfahrensbeteiligtenErfüllung der Vereinbarung verlangen? Ist die Vereinbarung also ggf. einklagbar? 2. Welchesonstigen Rechtsfolgen können die der gescheitertern Verständigung zugrundeliegendenErklärungen haben?Die Frage nach der Einklagbarkeit einer Absprache ist also die Frage nach derBindungswirkung einer solchen Absprache.983 Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2.984 Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2.985 Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2.986 Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2.987 Schmidt/Hieber, RN 231.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!