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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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G. RechtsbehelfeBei der Prüfung der Frage, welcher Rechtsbehelf statthaft ist, ist zu unterscheiden, ob der<strong>Strafbefehl</strong> antragsgemäß erlassen wurde oder nicht. Wurde der Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>sabgelehnt, weil der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig hielt, § 408Abs. 2 Satz 1, steht der Staatsanwaltschaf bzw. der BuStra - wie auch sonst bei einemNichteröffnungsbeschluß - die sofortige Beschwerde zu, § 408 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 210 Abs.2.Ist hingegen der <strong>Strafbefehl</strong> antragsgemäß erlassen worden, kommt allein der Rechtsbehelfdes Einspruchs für den Angeklagten nach § 410 Abs. 1 in Betracht, den nur der Angeklagtenach § 410 Abs. 1, nicht aber die Staatsanwaltschaft einlegen kann, da es ihr insoweit beieinem antragsgemäß ergangenen <strong>Strafbefehl</strong> an der Beschwer fehlt 1060 . Ein etwaigerEinspruch der Staatsanwaltschaft wäre also insoweit unzulässig 1061 .<strong>Der</strong> Einspruch ist kein Rechtsmittel <strong>im</strong> engeren Sinne, denn das Wesen eines Rechtsmittelsbesteht darin, daß es eine noch nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zurNachprüfung vor ein Gericht höherer Ordnung bringt (Devolutiveffekt) 1062 . Berufung undRevision hindern zudem den Eintritt der Rechtskraft des Urteils und damit seineVollstreckbarkeit (Suspensiveffekt) 1063 . Die Beschwerde hat allerdings keinen Suspensiveffekt,§ 307 Abs. 1. Sie ist gleichwohl Rechtsmittel <strong>im</strong> engeren Sinne. Hingegen ist der Einspruchnur ein Rechtsbehelf, da es ihm am Devolutiveffekt fehlt 1064 .Durch den Einspruch des Angeklagten wird das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren unmittelbar in dasreguläre Verfahren übergeleitet, d.h. auf seinen Einspruch hin wird einHauptverhandlungstermin best<strong>im</strong>mt. Das weitere Verfahren setzt sich also - ähnlich wie indem Fall, in dem der Richter Bedenken gegen den Erlaß de <strong>Strafbefehl</strong>s <strong>im</strong> Sinne des § 408Abs. 2 Satz 1 hat - dadurch fort, daß eine mündliche Verhandlung von Amts wegen anberaumtwird. Weitere Zwischenschritte oder ein weiteres Zutun ist weder seitens derStaatsanwaltschaft noch seitens des Angeklagten hierfür erforderlich.1060 LR-Gössel, § 410, RN 3; KMR-Müller, § 409, RN 16, Erbe, S. 186; Müller, S. 81.1061 Die Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit, nicht erst für die Begründetheit eines förmlichen Rechtsmittels, vgl.BGH 16, 374; 28, 327, 330, BayObLGSt 77, 143 = JR 78, 474 mit Anm. Gollwitzer; KK-Ruß, § 296 RN 8;LR-Gollwitzer, RN 14 zu § 296; Roxin, S. 301, 302.1062 Kleinknecht/Meyer-Goßner, Vor § 296 RN 2.1063 Kleinknecht/Meyer-Goßner, Vor § 296 RN 2.1064 Kleinknecht/Meyer-Goßner, Vor § 296 RN 20.

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