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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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eine Schuldvermutung 847 . Hühnemann hat <strong>im</strong> Rahmen einer Erhebung insoweit auchfestgestellt, daß sowohl Richter als auch Staatsanwälte einhellig die Auffassung vertreten, daßdie Verteidigung vor allem bei relativ eindeutiger Beweislage absprachebereit sei 848 . Bahntalso der Verteidiger Gespräche über eine Absprache an, so indiziert dies zumindest bei vielenStaatsanwälten und Richtern die Vermutung, daß die Chancen einer Verurteilung recht gutstehen.<strong>Der</strong>artige Auffassungen sind interessant und aus Sicht des Verteidigers sehr wohl ins Kalkülmit einzubeziehen, wenngleich solche Überlegungen wohl häufig unrichtig sind. Denn dieAnbahnung einer Absprache kann vielerlei Gründe haben. Es mag sein, daß der Sachverhaltwirklich eindeutig ist und nur ein annähernd gerechtes Strafmaß abgesprochen werden soll.Dabei kann dann auch abgesprochen werden, ob ein <strong>Strafbefehl</strong> die Sache zur Erledigungbringen soll oder ob eine Hauptverhandlung erforderlich ist.In derartigen eindeutigen Fällen sind die Absprachen in beiden Richtungen m.E. zulässig.Einerseits steht der <strong>Strafbefehl</strong> einer Anklage gleich, so daß es an sich keinen Unterschiedmacht, welches Verfahren gewählt wird, da auch beide Verfahren -mit Ausnahme des § 373 a-dieselben Rechtskraftwirkungen und Wieaufnahmemöglichkeiten bieten, ist die Einigung aufdas eine oder andere Verfahren nicht zu beanstanden. Die Einigung auf ein Strafmaß istebenfalls nicht zu beanstanden, da es keine einzig richtige Strafe gibt, sondern vielmehraufgrund der Spielraumtheorie eine gewisse Bandbreite <strong>im</strong> Rahmen der Strafzumessung alsangemessene Strafe anzusehen ist 849 . Eine Vereinbarung <strong>im</strong> Rahmen dieses konkretenSchuldrahmens ist also zulässig.Ein Geständnis liegt jedoch nicht allein darin, wenn der Verteidiger für den Angeklagten zuerkennen gibt, gegen eine best<strong>im</strong>mte Strafe, die <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> festgesetzt werden soll, keinenEinspruch einlegen zu wollen.Um so mehr gilt dies für all jene Fälle, in denen in tatsächlicher oder rechtlicher HinsichtBedenken gegen eine Verurteilung bestehen. Hier kann einem Angebot auf eine Abspracheebenfalls keine Geständniswirkung beigemessen werden. Auch liegt längst in der Anbahnung847 Dencker/Hamm, S. 53, 56, 94; Hasserner, JuS 1989, 890, 892; Hühnemann, S. 42; ders., NJW 1989, 1995, 1998;<strong>Dr</strong>ehmel, DRiZ 1988, 288, 294; ders. StV 1989, 109, 112; Bussmann/Lüdemann, MSchr-Kr<strong>im</strong> 1988, 81, 88; Damaska,StV 1988, 398, 400; Siolck, DRiZ 1989, 321, 327; Rönnau, S. 174.848 Hühnemann, NJW 1989, 1895, 1900.849 BGHSt 7, 28; 7, 89, 10, 263; 20, 266; 29, 320; BGH VRS 11, 52; 28, 359; BGH wistra 1988, 345; <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 46RN 10.

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