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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Beschuldigungen unter Weglassung der beantragten und festgesetzten Rechtsfolgen vorliest.Dies bedeutet, daß der Inhalt des <strong>Strafbefehl</strong>santrages vorgelesen wird, soweit er nach § 200Abs. 1 Satz 1 in einem Anklagesatz stehen müßte 1114 .Nach Verlesung des dem Anklagesatz entsprechenden Teils des <strong>Strafbefehl</strong>s stellt dasGericht fest, daß der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt worden ist 1115 .Einigkeit besteht wohl dahingehend, daß auch schon vor Zustellung des <strong>Strafbefehl</strong>sEinspruch eingelegt werden kann, selbst wenn der Angeklagte noch keine Kenntnis vom Erlaßdes <strong>Strafbefehl</strong>s hat 1116 .Hierbei wird jedoch wohl überwiegend vorausgesetzt, daß auch <strong>im</strong> Falle eines vorsorglicheingelegten Einspruchs der <strong>Strafbefehl</strong> zumindest schon erlassen sein muß 1117 .Anderer Auffassung sind Teile des Schrifttums. Danach ist der Einspruch sogar schon vorErlaß möglich, wenn es zu dem von dem Beschuldigten erwarteten Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>skommt 1118 . Nach dieser Auffassung ist wohl der Einspruch bedingt für den Fall eingelegt, daßder <strong>Strafbefehl</strong> erlassen wird.III. Besonderheiten des EinspruchsverfahrensDas Einspruchsverfahren ist weder ein wirkliches Rechtsmittel- (Berufungs-)Verfahren noch istes ein echtes erstinstanzliches Verfahren. Die §§ 411 Abs. 2 Abs. 4, 412, tragen vielmehr dieZüge eines erstinstanzlichen Verfahrens so wie die eines Rechtsmittelverfahrens in sich 1119 .Denn die Einspruchsrücknahme § 411 Abs. 3 und das fehlende Verbot der reformatio in peius,1114 Kleinknecht/Meyer, § 411, RN 3 und § 243 RN 13, 14; KK-Treier, § 243 RN 24; Gegenfurtner, DRiZ 1965, 334; a.A.:OLG Koblenz, VRS 38, 56, das der Auffassung ist, daß der gesamte <strong>Strafbefehl</strong> vorzutragen ist.1115 Kleinknecht/Meyer, § 411, RN 3.1116 Müller S. 87; a.A.: BayObLG, NJW 1961, 1637, OLG Hamm, VRS 37, 61.1117 Grundlegend hierzu BGHSt 25, 187, 189 f.; ihm folgend LR-Gössel, § 410 RN 8; KK-Meyer-Goßner, § 410 RN 5;Kleinknecht/Meyer, § 410 RN 1; KMR-Müller, § 409 RN 5, 17; Müller, S. 87; Schlüchter, S. 880, Anm. 16.1118 Hanack, JR 1974, 296, LR-Schäfer (23. Auflage), § 409 RN 42; Erbe S.188.1119 Müller, S. 90; a.A. allerdings ohne nähere Begründung Gössel, S. 335. Die sich häufig findende Feststellung, so z.B. beiHenkel, S. 402, Roxin, S. 374. daß für die mündliche Verhandlung die allgemeinen Vorschriften gelten, löst allerdingsdie Frage nicht, ob es sich vorliegend (eher) um ein echtes erstinstanzliches Verfahren oder um ein wirklichesRechtsrnittelverfahren handelt, da auch für die mündliche Verhandlung <strong>im</strong> Berufungsverfahren die allgemeinenVorschriften gemäß § 332 gelten. Daß also die für die Hauptverhandlung geltenden allgemeinen Vorschriften gelten istinsoweit neutral und kann weder für die Zuordnung des Einspruchsverfahrens zum echten erstinstanzlichen Verfahrennoch zum Rechtsmittelverfahren als tragendes Argument herangezogen werden.

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