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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Die von Kirchhof gezogene Parallele zum Umweltstrafrecht ist zwar höchst interessant, <strong>im</strong>Ergebnis jedoch wohl nicht haltbar. Zutreffend ist, daß aus der Verwaltungsakzessorietät folgt,daß es <strong>im</strong> Umweltstrafrecht lediglich auf die formelle verwaltungsrechtliche Wirksamkeit einesVerwaltungsakts <strong>im</strong> Sinne des § 43 Abs. 1 VwVfG und nicht auf dessen materiell-rechtlicheRichtigkeit ankommt 540 . So kann sich z.B. die Strafbarkeit aufgrund von Umweltdelikten auchauf einen fehlerhaften belastenden Verwaltungsakt, wie z.B. die Versagung einer Erlaubnisstützen, selbst wenn materiell-rechtlich ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigungbestanden hätte und noch bestehen würde 541 . Ob eine derartige "blinde" Akzessorietät vonder Öffentlichkeit jedoch eher gebilligt werden würde, als das mögliche - und wohl rechthäufige - Auseinanderfallen von strafrechtlichem Vorwurf und steuerlicher Festsetzung, istm.E. höchst zweifelhaft. Denn dies würde <strong>im</strong> übertragenen Sinn bedeuten, daß bei einemunrichtigen aber rechtskräftigem Steuerbescheid, der die Steuerlast zu hoch festsetzt, wegender zwingenden Akzessorietät eine der überhöhten steuerlichen Festsetzung entsprechendüberhöhte Strafe auszusprechen wäre.Zudem verkennt Kirchhof, daß eine Poenalisierung bloßen Verwaltungsungehorsams, wie siez.B. § 327 StGB vorsieht, nur auf solche Fälle beschränkt ist, in denen wie z.B. in denstrafbewährten Verwaltungsvorschriften des Atomrechts, schon jeder Verwaltungsungehorsameine hochgradig abstrakte Gefahr in sich birgt 542 . Hingegen knüpft z.B. § 330 a nicht an einenVerwaltungsungehorsam an, sondern vielmehr an einen konkretenLebensgefährdungstatbestand 543 . Die Verwaltungsakzessorietät, die der Gesetzgeber schuf,dient also wegen der für uns alle bestehenden Gefahr bei dem Verunreinigen von Gewässern,Luft und bei Lärmemissionen, bei umweltgefährdender Abfallbeseitigung oder dem unerlaubtenBetreiben von kerntechnischen Anlagen, sowie dem unerlaubten Umgang mitKernbrennstoffen oder <strong>im</strong> Falle der Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete dazu, denpotentiellen Täter zu veranlassen, die behördlichen Genehmigungen einzuholen. Damit sollder <strong>Dr</strong>uck verstärkt werden, daß möglichst nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtsgehandelt wird, so daß möglichst keine Umweltgefährdungen entstehen. Diese Gedanken sindaber nach ihrem Sinn und Zweck kaum übertragbar auf die Fälle der Steuerverkürzung. Zwarist die Steuerhinterziehung auch ein gemeinschädliches Delikt, jedoch sind die Folgen für das540 Horn, NJW 1981, 2; UPR 1983, 3 65 und NuR 1988, 66, Rudolphi, Zfw 1982, 202; NStZ 1984,197; Lackner-Festschrift,S. 880; Odersky, Tröndle-Festschrift, S. 300; <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, Vor § 324 RN 4 b.541 BGHSt 31, 315; <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, Vor § 324, RN 4 b.542 <strong>Dr</strong>eher7Tröndle, Vor § 324 RN 4 b; Horn, NJW 1988, 2337 und NuR 1988, 64.543 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 330 a RN 1.

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