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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Wer den Beschuldigten vern<strong>im</strong>mt, ist Angelegenheit der Strafverfolgungsbehörden. In derRegel wird die Polizei <strong>im</strong> Rahmen des ersten Zugriffs den Beschuldigten vernehmen, § 163. InSteuerstrafsachen vernehmen die Steuerfahndungsbeamten in Fahndungsfällen undansonsten die BuStra-Mitarbeiter den Beschuldigten 225 .Während sich die Aufgaben der Zoll- und Steuerfahndung aus § 208 AO ergeben, regelt § 404AO ausschließlich die Befugnisse der Fahndungsdienste und ihrer Beamten <strong>im</strong>Steuerstrafverfahren. Nach § 404 Satz 1 AO haben die Beamten der Steufa dieselben Rechteund Pflichten <strong>im</strong> Steuerstrafverfahren, wie sie z.B. den Polizeibeamten nach der StPOzustehen. Die Steuerfahndung hat also insoweit einen Polizeistatus 226 .Dieser Vernehmung kommt <strong>im</strong> Hinblick auf ein späteres <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren besondereBedeutung zu, da diese verantwortliche Vernehmung -die einzige gesetzlich vorgeseheneMöglichkeit für den Beschuldigten vor Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s ist, sich zu dem gegen ihnerhobenen Vorwurf zu äußern 227 .In einfach gelagerten Fällen kann die Strafverfolgungsbehörde von einer Vorladung desBeschuldigten absehen und ihm stattdessen einen Anhörungsbogen mit der Aufforderungzuschicken, sich zur Sache zu äußern, womit sie ihm Gelegenheit gibt, sich gemäß § 163 aAbs. 1 Satz 2 schriftlich zu äußern.Im letzteren Fall erlangt weder die Strafverfolgungsbehörde noch der zuständige Richter einenpersönlichen Eindruck von dem Beschuldigten.3. Verhandlungsmöglichkeiten und -strategien aus anwaltlicher SichtAus Verteidigersicht muß man prüfen, ob ein <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren für den MandantenVorteile bringt. Ist der Mandant nicht in der Lage, sich vor der Strafverfolgungsbehörde bzw.dem Gericht vernünftig zu artikulieren oder ist zu befürchten, daß er sich eventuell um Kopfund Kragen redet, ist das Augenmerk des Verteidigers darauf zu lenken, daß sich derMandant nie selbst, sondern nur über Verteidigungsschriftsätze des Anwalts äußert undmöglichst ein <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren durchgeführt wird und möglichst die Strafe <strong>im</strong> Vorfeldabgesprochen wird, so daß <strong>im</strong> Ergebnis eine Hauptverhandlung vermieden werden kann.225 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 163 a RN 2.226 Wannemacher, Steuerfahndung und Steuerstrafverfahren, S. 10 f..227 Müller, S. 59.

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