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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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In den §§ 407 ff. ist be<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren kein Zwischenverfahren wie <strong>im</strong> Regelverfahrenvorgesehen. Dennoch hat der zuständige Richter das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren aus den gleichenGründen nicht weiterzuführen, aus denen das Regelverfahren ebenfalls nicht weitergeführtwerden würde 568 . Insbesondere sind also die Einstellungsmöglichkeiten der §§ 170, 153 ff.durch den Richter zu prüfen.8. Zwischenverfahren <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren analog §§ 199 ff.Gelegentlich wird in der Praxis auch ein "richtiges" Zwischenverfahren wie <strong>im</strong> Regelverfahrendurchgeführt, indem nach zumeist telefonischer Kontaktaufnahme durch den Richter diesermit dem Verteidiger die von ihm schon <strong>im</strong> Ermittlungsverfahren vorgetragenen Bedenkenerörtert und ihm freistellt, ob er lieber gegen den <strong>Strafbefehl</strong> Einspruch einlegen wolle oder erdem Verteidiger den <strong>Strafbefehl</strong>santrag in Abschrift zusenden soll, damit er hierzu nocheinmal Stellung nehmen könne 569 . Um <strong>im</strong> Steuerstrafverfahren nicht den Zuständigkeitsübergangnach § 406 AO von der BuStra zur Staatsanwaltschaft zu bewirken, hat sich derVerfasser bislang hier für die Zusendung des <strong>Strafbefehl</strong>santrages entschieden. Auf dieschriftliche Stellungnahme, die dem Gericht zweifach zuzuleiten ist, bietet es sich an, einigeZeit später telefonisch Kontakt mit der BuStra aufzunehmen, die dann i.d.R. gesprächsbereitist und insbesondere bei der Strafzumessung zumindest teilweise den Argumenten desVerteidigers Rechnung trägt, indem sie das Strafmaß den schon schriftlich geäußerten Vorstellungenanpaßt.Hier hat ein dem Regelverfahren entsprechendes Zwischenverfahren stattgefunden,verbunden allerdings mit Elementen der Absprache.Die Durchführung eines Zwischenverfahrens analog § 199 ist prozeßökonomisch, da es einenEinspruch vermeiden hilft und die typischen Prüfungen des Zwischenverfahrens, namentlichdie Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 170, 153 ff. gedanklich vom zuständigen Richtersowieso durchgeprüft werden müssen. Dann macht es zumindest in den Fällen, in denen ausder Akte der Einspruch des Verteidigers schon fast sicher vorhersehbar ist, durchaus Sinn,das Zwischenverfahren wie <strong>im</strong> Regelverfahren durchzuführen.Ideal kann hier auch eine Absprache durch den Richter gesteuert werden, indem er der einenoder anderen Seite zu erkennen gibt, welchen Argumenten er wohl in einer HauptverhandlungGewicht be<strong>im</strong>essen würde und wie dann die Entscheidung ausfallen würde.568 Müller, S. 65.569 AG Fulda, -107 Js 10.002.1/94 Cs-.

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