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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Entsprechend sind die Finanzbehörden und das Finanzgericht nicht an die rechtlicheBeurteilung des Amtsgerichts gebunden, wenn dieses ein Strafverfahren wegenSteuerhinterziehung einstellt, weil es den objektiven Tatbestand der Steuerverkürzung fürnicht nachweisbar oder nicht gegeben erachtet 768 .Das Strafgericht kann nur zu einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung lommen, wenn esden objektiven und subjektiven Tatbestand als erfüllt ansieht sowie die Rechtswidrigkeit undSchuld bejaht und keine Strafverfolgungshindernisse bestehen 769 .Im Besteuerungsverfahren ist demgegenüber nur erheblich, ob der Besteuengstatbestandverwirklicht worden ist. Auf ein Verschulden oder Nichtverschulden des Steuerpflichtigenkommt es insoweit nicht an 770 . Insoweit muß das Strafgericht einen weiteren Umfang prüfenals die Finanzbehörde bzw. das Finanzgericht. Fehlt es also dann an Tatbestandsmerkmalen<strong>im</strong> Strafverfahren, müssen dies nicht denknotwendig auch für das Besteuerungsverfahrenerforderliche Tatbestandsmerkmale sein. Dies wird an dem Vorsatz deutlich, der auschließlichfür das Strafverfahren für eine Verurteilung nach § 371 AO erforderlich ist und <strong>im</strong>Besteuerungsverfahren nicht geprüft zu werden braucht 771 .Schließlich ist § 96 FGO zu beachten, der das FG zur selbständigen Ermittlung desSachverhalts verpflichtet 772 . Entsprechendes gilt für das Besteuerungsverfahren nach § 88AO.Gleichwohl kann sich die Finanzbehörde und das Finanzgericht die <strong>im</strong> Strafprozeß getroffenenFeststellungen zu eigen machen 773 . Ein Sachverhalt, der bereits vor einem Strafgerichtausführlich untersucht und als Ergebnis einer Beweisaufnahme festgestellt wurde, brauchtnicht unbedingt noch einmal geprüft zu werden. Er darf jedoch noch einmal geprüft werden.Somit ist die Finanzverwaltung und das Finanzgericht nicht an Feststellungen desStrafgerichts gebunden. Dies bedeutet, daß eine Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrensnicht bewirkt, daß die steuererhöhenden oder steuerbegründenden Merkmale als fehlendanzusehen sind bzw. die als steuermindernd erklärten Merkmale tatsächlich steuerminderndsind.768 FG Bremen, Urteil vom 10.11.1992, abgedruckt in EFG 1993, Nr. 310, S. 326 f.; NWB Nr. 19 vom 09.05.1994, Fach 13,S. 848.769 FG Bremen, Urteil vom 10.11.1992, abgedruckt in EFG 1993, Nr. 310, S. 326 f.; NWB Nr.19 vom 09.05.1994, Fach 13,S. 848.770 FG Bremen, Urteil vom 10.11.1992, abgedruckt in EFG 1993, Nr. 310, S. 326 f.; NWB Nr. 19 vom 09.05.1994, Fach 13,S. 848.771 FG Bremen, Urteil vom 10.11.1992, abgedruckt in EFG 1993, Nr. 310, S. 326 f.; NWB Nr. 19 vom 09.05.1994, Fach 13,S. 848.772 FG Bremen, EFG 1993, Nr. 310, S. 326 f.; NWB Nr. 19 vom 09.05.1994, Fach 13, S. 848.773 FG Bremen, EFG 1993, Nr. 310, S. 326 f.; NWB Nr. 19 vom 09.05.1994, Fach 13, S. 848, BFH/NV 1992, 612.

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