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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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der Finanzkasse nicht eingegangen ist 438 . Dieser Grundsatz wird jedoch durch zweiAusnahmen durchbrochen und damit <strong>im</strong> Ergebnis völlig aufgehoben:Die erste Ausnahme findet sich als ausdrückliche Regelung in § 370 Abs. 4 Satz 1 AO.Danach ist eine Steuer schon dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nichtrechtzeitig festgesetzt wird. Das bedeutet, daß bereits die zu niedrige Festsetzung der Steuerden Verkürzungserfolg eintreten läßt, obgleich der Fälligkeitstermin zu diesem Zeitpunkt nochnicht verstrichen ist 439 .Die zweite Ausnahme ergibt sich bei den Veranlagungsteuern aus äußeren Sachzwängen.Verhindert der Täter, daß er veranlagt wird, wird seine Steuerschuld mangels Veranlagungund somit mangels Bekanntgabe der Festsetzung auch nicht fällig, § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 440 .Eine Vollendung könnte hier nie eintreten. Um dieses Ergebnis zu verhindern, n<strong>im</strong>mt die h.M.an, daß der Verkürzungserfolg dann eintritt, wenn die Veranlagung und Festsetzung beiordnungsgemäßer Abgabe der Steuererklärung erfolgt wäre 441 . Dies ist etwa 14 Monate nachBeendigung des zu veranlagenden Zeitraumes. Denn Ende Februar des übernächstenFolgejahres sind i.d.R. alle be<strong>im</strong> Finanzamt eingegangenen Steuererklärungen <strong>im</strong>Veranlagungsbezirk bearbeitet. Innerhalb dieses etwa 14-monatigen Zeitraumes werdentäglich Veranlagungen durchgeführt und fertiggestellt. Zugunsten des Täters wird jedoch nichtein Mittelwert oder sonstiger willkürlicher Monat innerhalb dieses Zeitraumes herausgegriffen,sondern zugunsten des Täters wird derjenige Zeitpunkt gewählt, in dem dieVeranlagungsarbeiten in diesem Bezirk "<strong>im</strong> großen und ganzen" abgeschlossen waren 442 .Anders verfährt die wohl h.M. 443 bei Fälligkeitsteuern, bei denen eine Anmeldung erforderlichist 444 . § 370 Abs. 4 Satz 1, 2. HS AO entscheidet nämlich die früher streitige Frage, ob alsSteuerfestsetzung auch die vorläufige Festsetzung oder die Festsetzung unter dem Vorbehaltder Nachprüfung anzusehen ist 445 <strong>im</strong> positiven Sinn, und stellt der Steuerfestsetzung darüberhinaus auch diejenige Steueranmeldung gleich, die wie eine Steuerfestsetzung unter demVorbehalt der Nachprüfung zu behandeln ist 446 . Nach § 168 S. 1 AO steht eine Steueranmeldung,das ist eine Steuererklärung, in der der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen438 F/G/S-Samson, § 370 RN 24.439 F/G/S-Samson, § 370 RN 24.440 F/G/S-Samson, § 370 RN 24.441 F/G/S-Samson, § 370 RN 24.442 F/G/S-Samson, § 370 RN 24; BGH, BStBl. 1956 I,441; BGH, GA 1980,219; OLG Hamm, FR 1963, 30 1; OLGHamburg, NJW 1966, 845; Hepp/Hübschmann/Spitaler, § 370 RN 56; Kohlmann, § 370 RN 54 und RN 102.443 F/G/S-Samson, § 370 RN 25.444 F/G/S-Samson, § 370 RN 25.445 F/G/S-Samson, § 370 RN 25.446 F/G/S-Samson, § 370 RN 25.

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