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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Strafzumessungsregeln. Daß diese Palette strafrechtlicher und strafprozessualer Kenntnissenicht durch training on the job - angeleitet zwar von langjährigen BuStra-Mitarbeitern, die aberebenfalls keine adäquate <strong>jur</strong>istische Ausbildung haben - erlernt werden kann, dürftenaheliegend sein. <strong>Der</strong> Aufhänger, wer den <strong>Strafbefehl</strong> unterschreibt, ist daher ein formalesArgument. Es kann dadurch gelöst werden, daß ein Voll<strong>jur</strong>ist als Sachgebietsleiter oderHauptsachgebietsleiter den <strong>Strafbefehl</strong>santrag unterzeichnet. Das Problem liegt jedoch tiefer:Die gesamte Bearbeitung des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens liegt in der Finanzverwaltung in Händenzwar steuerlich gut aber strafrechtlich unzureichend ausgebildeter Sachbearbeiter.Es trägt auch nicht das Argument, daß der (Haupt-) Sachgebietsleiter bei der Unterschrift des<strong>Strafbefehl</strong>santrages diesen prüft. Selbst wenn ihm hierzu die Zeit bleibt, was aufgrund derMassenverfahren höchst zweifelhaft ist, gibt es doch <strong>im</strong> Verfahren selbst viele Entscheidungenund Beurteilungsfragen, die in die Hände von strafrechtlich und strafprozessual gutausgebildeten Sachbearbeitern gehören.Zu fordern ist also ein Finanzbeamter, der als Finanzanwärter des gehobenen Dienstes eineZusatzausbildung entsprechend der eines Amtsanwaltes erhält.Die Ausbildung des BuStra-Mitarbeiters steht der qualifizierten <strong>jur</strong>istischen Ausbildung zumVoll<strong>jur</strong>isten keineswegs gleich. <strong>Der</strong> BuStra-Mitarbeiter hat i.d.R. eine dreijährige Ausbildungzum Finanzanwärter, gehobener Dienst, durchlaufen und hat seine steuerstrafrechtlichen bzw.strafprozessualen Kenntnisse durch eine Ausbildung durch training on the job. M.a.W. stehensich hier ein Voll<strong>jur</strong>ist als Richter und ein Finanzamtmann mit spärlichen strafprozessualenKenntnissen gegenüber. Aufgrund dieser unterschiedlichen Vorbildungen ist es naheliegend,daß einerseits der BuStra-Mitarbeiter nur seltenst dem Richter widersprechen kann bzw. wirdund nur selten auf seinen Rechtsauffassungen beharren wird, wenn der Richter den<strong>Strafbefehl</strong> zurückgibt mit der Bemerkung die Tat sei nicht richtig gewürdigt oder das Strafmaßsei unzutreffend. Während der Staatsanwalt ebenfalls die Befähigung zum Richteramt hat, §122 Abs. 1 DRiG, ist die Ausbildung des Finanzbeamten nicht gleichwertig. Das Gegengewicht,von dem § 408 Abs. 3 Satz 1, 3. Alternative ausgeht, erscheint in derartigen Fällen zufehlen, in denen nicht ein Voll<strong>jur</strong>ist dem Richter gegenübersteht und auf seiner abweichendenMeinung beharrt. Die Prüfung ob sich ein Beschuldigter strafbar gemacht hat, kann letztlichnur durch einen Voll<strong>jur</strong>isten, der die Befähigung zum Richteramt hat oder durch einenentsprechend speziell geschulten Amtsanwalt vorgenommen werden. Davon geht jedenfallsauch der Gesetzgeber in § 408 Abs. 3 aus.526 AG Braunschweig, wistra 1992, 234 ff., 236.

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