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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Jahr verhängt werden, nämlich nur dann, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird, § 407Abs. 2, Satz 2.<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> ist <strong>im</strong> Strafrecht in gewisser Weise das Pendant zum zivilrechtlichenMahnbescheid 6 . Beide Verfahren sind vom Gesetzgeber für eine schnelle und vereinfachteAbwicklung 7 von Massenverfahren konzipiert worden und wollen grundsätzlich ohnemündliche Hauptverhandlung zum gewünschten Erfolg, nämlich einem vollstreckbaren Titel,gelangen. In beiden Verfahren wird der Beschuldigte bzw. Antragsgegner vom Gerichtzunächst nicht gehört; der Beschuldigte bzw. Antragsgegner kann jedoch durch die Einlegungvon Rechtsbehelfen die mündliche Verhandlung erzwingen und sich damit rechtliches Gehör,Art. 103 Abs. 1 GG, verschaffen. Zugegebenermaßen hinkt der Vergleich: Während <strong>im</strong>zivilgerichtlichen Mahnbescheidsverfahren auf eine Schlüssigkeitsprüfung des geltendgemachten Anspruchs verzichtet wird und der Schuldner hierauf ausdrücklich hingewiesenwird 8 , prüft der Amtsrichter den <strong>Strafbefehl</strong>santrag vor Erlaß auf seine Zulässigkeit undBegründetheit. Allerdings ist dies nur eine summarische Prüfung nach Aktenlage 9 . <strong>Der</strong>Beschuldigte erhält jedoch durch eine Vorladung bei der Polizei oder in Steuerstrafsachen beider Bußgeld- und Strafsachenstelle vor Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s rechtliches Gehör.<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> stellt gerade wegen seiner bloß summarischen Prüfung auch keinevollständige Alternative zum mündlichen Erkenntnisverfahren dar.Das Vor- und Ermittlungsverfahren findet bei einem späteren <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren nach dengleichen Regeln statt wie <strong>im</strong> Regelverfahren. Erst nach dem Abschluß der Ermittlungen, § 169a, entscheidet die Staatsanwaltschaft konstitutiv 10 über das weitere mündliche oder schriftlicheVerfahren 11 und stellt somit die entscheidende Weiche für oder gegen eine Durchführung des<strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens. Das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren tritt also nur an die Stelle des regulärenZwischen- und Hauptverfahrens, ohne daß sich die polizeilichen bzw. staatsanwaltlichenErmittlungs- oder richterlichen Entscheidungsmöglichkeiten und -kriterien ändern würden. Nur5 Müller, 150.6 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 882.7 Hinsichtlich des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens muß man sehen, daß es wohl nicht nur <strong>im</strong> Interesse der staatlichenStrafgerichtsbarkeit -die völlig überfordert wäre, wenn jedes Verfahren durch mündliche Hauptverhandlung und Urteilentschieden werden müßte-, sondern auch <strong>im</strong> Interesse des Beschuldigten liegt, dem durchaus daran gelegen sein kann, daßeine einfache Strafsache kostensparend, ohne Zeitverlust und vor allem ohne Aufsehen durch <strong>Strafbefehl</strong> erledigt werdenkann, vgl. BVerfGE 25, 158,164 = NJW 69, 1103, 1104; Kleinknecht/Meyer-Goßner, vor § 407 RN 1.8 Zöller/Vollkommer, vor § 688 Rn 6.9 Kleinknecht/Meyer-Goßner, vor § 407 RN 1.10 Die Entscheidung des Staatsanwaltes ist allerdings nur insoweit konstitutiv, als eine Entscheidung gegen einen<strong>Strafbefehl</strong>die übrigen Beteiligten bindet. Entscheidet sich der Staatsanwalt hingegen für das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren, so ist dies nichtfür den Richter bindend, der nach § 408 III 2 statt des Erlasses des <strong>Strafbefehl</strong>s auch Hauptverhandlung anberaumen kann.

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