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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Prüfungszusage bzw. ein solcher Hinweis sei jedenfalls dem Staatsanwalt verwehrt 1001 .Keller/Schmid schließen dies aus der strengen, vereinbarungsfeindlichen Objektivität derStaatsanwaltschaft 1002 .Schmidt-Hieber ist hingegen der Auffassung, daß Konsensbildung nach der StPO inverschiedenen Best<strong>im</strong>mungen vorausgesetzt wird 1003 . Denn die StPO enthält in nur wenigenTeilbereichen eine detaillierte Regelung, welche dem Gericht bzw. der Ermittlungsbehördeeinen exakten Weg vorschreibt wie z.B. bei §§ 243, 244 Abs. 1, 258 1004 . Grundsätzlich seijedoch die Verhandlungsführung des Gerichts frei. Ebenso frei sei die Ermittlungsbehörde beider Gestaltung des Ermittlungsverfahrens 1005 .Zwar sei das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht grundsätzlich auf eine Entscheidungausgerichtet. Dies beinhalte <strong>im</strong> Strafprozeß eine Verfahrensherrschaft 1006 . Dies stehe jedochnicht grundsätzlich <strong>im</strong> Gegensatz zu einer zumindest teilweisen Verhandlungsmax<strong>im</strong>e 1007 .Denn der Verfahrensgang in der Strafprozeßordnung sei keineswegs auf ein autoritäresBest<strong>im</strong>men und Anordnen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bzw. BuStra und einemDuldenmüssen, einem Unterwerfen des Beschuldigten konzipiert 1008 .Hierfür führt Schmidt-Hieber zahlreiche Beispiele an: Nicht nur die Anwendung des § 153 asetzt eine Zust<strong>im</strong>mung voraus. Diese Zust<strong>im</strong>mung des Beschuldigten <strong>im</strong> Sinn des § 153 abedeutet streng genommen für Schmidt-Hieber auch den Abschluß einer Vereinbarungzwischen den Beteiligten, also zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten.Schmidt-Hieber sieht die Einstellungsmöglichkeiten wegen Geringfügigkeit nachAnklageerhebung oder bei Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das Gericht vonStrafe absehen kann (§§ 153 Abs. 2, 153 b Abs. 2) ebenfalls als Vereinbarungen in obigemSinn an, da das Gericht hier ebenfalls mit Zust<strong>im</strong>mung der Staatsanwaltschaft bzw. BuStraund des Beschuldigten das Verfahren beenden kann 1009 . Zust<strong>im</strong>men muß der Angeklagteebenfalls, wenn <strong>im</strong> Rahmen der Nachtragsanklage der Vorwurf gegen ihn erweitert werdensoll, § 266 Abs. 1, sowie bei der Zurücknahme der Anklage <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren, §§ 411Abs. 3, 303 1010 . Schmidt-Hieber ist der Auffassung, daß es auch bei der Anwendung von §265 a zu einem Übereinkommen der Verfahrensbeteiligten führen kann: Kommen best<strong>im</strong>mte1001 Keller/Schmid, wistra 1984, 201 ff., 208.1002 Keller/Schmid, wistra 1984, 201 ff., 208.1003 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1019.1004 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1019.1005 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1019.1006 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1018; Wassermann, in: Aus Politik undZeitgeschichte, B 19/80, S. 34; Schreiber, ZStW 88 (1976), 144.1007 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1018.1008 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1018.1009 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1018.

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