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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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innen einer Woche, nach Zustellung des <strong>Strafbefehl</strong>s schriftlich oder zu Protokoll derGeschäftsstelle sofortige Beschwerde einlegen.Bei schriftlichen Erklärungen ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf derFrist bei dem Gericht eingeht."Ohne Kostenentscheidung fehlt es an einem vollstreckungsfähigen Titel hinsichtlich derKosten 672 . Andere Mängel sind bedeutungslos 673 .c) Ermittlung der zutreffenden GeldstrafeDie Geldstrafe setzt sich aus der Tagessatzanzahl und aus der Höhe des einzelnenTagessatzes zusammen. Beide Faktoren multipliziert, ergeben die Geldstrafenendsumme 674 .Hinsichtlich der Tagessatzanzahl gibt es speziell <strong>im</strong> Steuerrecht je nach Höhe der tatsächlichverkürzten Steuern ein ziemlich ausgefeiltes Schema 675 .Als Eckpfeiler kann man insoweit sagen, daß bei etwa 25.000,00 DM die 90-Tagessatz-Grenze erreicht ist, bei etwa 100.000,00 DM Verkürzungsbetrag muß derBeschuldigte mit etwa 250 Tagessätzen rechnen. Bei 200.000,00 DM Steuerverkürzungwerden etwa 360 Tagessätze verhängt. Eine Haftstrafe über zwei Jahre, d.h. also ohneBewährung, wird teilweise erst bei Steuerverkürzungsbeträgen oberhalb 1 Millionen DMverhängt. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, daß verschiedene Gerichteaufgrund eigener vorangegangener Entscheidungen in Wirtschaftsstrafsachen sich an ihreneigenen judizierten Strafrahmen halten und z.B. ab 400.000,00 DM oder 500.000,00 DMVerkürzungsbetrag schon mehr als zwei Jahre Haft verhängen 676 .Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist das Monats-Netto-Einkommen geteilt durch 30. DasNetto-Einkommen ist nicht nur Ausgangspunkt oder "bloßer Einstieg”, sondern Grundlage fürdie Festsetzung derTagessatzhöhe 677 . Das Netto-Einkommen ist hier ein rein strafrechtlicherund nicht steurrechtlicher Begriff 678 , der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegenist. Er umfaßt Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalver-672 LR-Gössel, § 409 RN 19; Schorn, S. 73; Müller, S. 79.673 Müller, S. 79.674 BGHSt 27, 363; 28, 363.675 Vgl. dazu unten, S. 142 ff..676 LG Hanau, Urt. v. 22.09.1993,-6 Js 14308/90-, aufgehoben durch BGH, Beschluß v. 21.09.1994, -5 StR 114/94-, zurVeröffentlichung in wistra vorgesehen.677 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 40 RN 6; a.A.: Horn, JZ 1974, 289; NStZ 1989, 178; Schönke/Schröder-Stree, § 40 RN 8.

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