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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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3. Bindung des Richters auch an den <strong>Strafbefehl</strong>santrag, der von einem Nicht<strong>jur</strong>isten(Inspektor oder Amtsrat der BuStra) gefertigt wurde ?Wird der <strong>Strafbefehl</strong>santrag vom Staatsanwalt gefertigt, beurteilen schließlich zwei Voll<strong>jur</strong>istenden Sachverhalt. Dann macht die gesetzlich vorgesehene Systematik Sinn, daß durch dasGebot der Übereinst<strong>im</strong>mung zwischen Staatsanwaltschaft und Richter Einigkeit über dierechtliche Würdigung der Tat als auch die Rechtsfolgen Einigkeit bestehen muß, um so eineerhöhte Richtigkeitsgewähr zu haben.Fraglich ist aber, ob dieser Sinn der doppelten Beurteilung durch zwei unabhängige Juristen inVerbindung mit dem Übereinst<strong>im</strong>mungsgebot dann noch aufrechterhalten bleibt, wenn der<strong>Strafbefehl</strong>santrag von einem Nicht<strong>jur</strong>isten, z.B. einem Inspektor oder Amtsrat bei der BuStragefertigt wird 518 .Bedenken begegnet das Procedere bei der BuStia und dem insoweit funktionalgleichgestellten Hauptzollamt 519 , wenn ein Nicht<strong>jur</strong>ist den <strong>Strafbefehl</strong>santrag unterschreibt 520 .518 Das AG Braunschweig (wistra 1992, 234 ff., 235) hielt den von einem Mitarbeiter des Hauptzollamtes unterzeichneten<strong>Strafbefehl</strong>santrag deswegen für unwirksam, weil der Mitarbeiter nicht Voll<strong>jur</strong>ist war. Das AG Braunschweig sah sichdaher gehindert über diesen <strong>Strafbefehl</strong>santrag zu entscheiden. Denn aus den §§ 386 Abs. 1, Abs. 2, 399 Abs. 1 AO ergebesich, daß das Hauptzollamt die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahrnehme und statt dieser dieAufklärung des Sachverhaltes, Abschluß der Ermittlungen und Klageerhebung berechtigt und verpflichtet sei. DieFinanzverwaltung sei <strong>im</strong> Ermittlungsverfahren ihrer Aufgabenstellung nach ein der Staatsanwaltschaft gleichgeordnetesOrgan der Rechtspflege. Indessen habe der Gesetzgeber nicht näher best<strong>im</strong>mt, welche Amtsträger für die Finanzbehördendie staatsanwaltschaftlichen Befugnisse wahrzunehmen hätten und welche Qualifikationsmerkmale sie zu erfüllen hätten.Während aber das Amt des Staatsanwalts be<strong>im</strong> Amtsgericht nur durch einen Staatsanwalt oder Amtsanwalt ausgeübtwerden könne, § 142 Abs. 1, Nr. 3 GVG, bleibe es der Finanzverwaltung überlassen, den Funktionsträger derFinanzbehörden, der mit den staatsanwaltlichen Aufgaben betraut sei, festzulegen. Während die Staatsanwälte dieBefähigung zum Richteramt besäßen, § 122 Abs. 1 DRiG, und die Amtsanwälte nach Abschluß derRechtspflegerausbildung eine besondere Zusatzausbildung erhielten, sei dies für die Funktionsträger der Finanzbehördengesetzlich nicht vorgeschrieben. Soweit also ein Funktionsträger mit einer niedrigeren <strong>jur</strong>istischen Qualifikation als dereines Staatsanwaltes bzw. Amtsanwaltes den <strong>Strafbefehl</strong>santrag unterschreibe, liege ein Verstoß gegen dasRechtsstaatsprinzip vor. Denn der Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens oder gleichrangigen Funktionsträgern derFinanzverwaltung obliege allein die Entscheidung über Einstellung eines Verfahrens oder ob und wie Anklage zu erhebensei. Dies ergäbe sich schon daraus, daß das BVerfG entschieden hat, daß die Verhängung einer Kr<strong>im</strong>inalstrafe aufgrunddes schwerwiegenden Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen dem Gericht vorzubehalten sei (BVerfGE 22, 49 ff.,80). Auch wenn letztlich der Richter über den <strong>Strafbefehl</strong>serlaß entscheide, § 408 Abs. 3, müßten doch dieFunktionsträger, die den <strong>Strafbefehl</strong> beantragten, eine der Staatsanwaltschaft bzw. Amtsanwaltschaft vergleichbareAusbildung haben.Auf die sofortige Beschwerde des Hauptzollamtes Braunschweig gegen die Entscheidung des AG Braunschweig hob dasLG Braunschweig den Beschluß des AG Braunschweig auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an dasAmtsgericht zurück. Ein zulässiger Antrag auf Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s liege vor. Es gebe keine gesetzliche Regelung, diees erforderlich mache, daß ein den <strong>Strafbefehl</strong>santrag der Finanzbehörde Unterzeichnender die Befähigung zumRichteramt besitzen müsse; verfassungsrechtliche Bedenken bestünden gegen diese Gesetzeslage nicht.Die daraufhin von dem Strafrichter des AG Braunschweig erhobene Richtervorlage nach Art. 100 GG wurde alsunzulässig verworfen, da das übergeordnete LG Braunschweig in einer zurückverweisenden, bindenden Entscheidung dieVerfassungsmäßigkeit des Gesetzes ausdrücklich oder stillschweigend bejaht hatte (BVerfG, wistra 1994, 263 ff., 264).Die Richtigkeit der Entscheidung des übergeordneten Gerichts hat das BVerfG nicht nachzuprüfen (BVerfGE 2, 406 ff.,411 ff.; 12, 67 ff., 72 f.; 22, 373 ff., 377; 42, 91 ff., 95; 65, 140), da es keine Superrevisionsinstanz ist.519 Gemäß §§ 386 Abs. 1, 2 399 Abs. 1 AO n<strong>im</strong>mt das Hauptzollamt als Finanzbehörde die Rechte und Pflichten derStaatsanwaltschaft wahr und kann gemäß § 400 AO den Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s beantragen. Die Zuständigkeit der

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