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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Möglichkeit, die Strafsache an sich zu ziehen 697 . Dies bedeutet, daß die Zuständigkeit für dieErmittlungen von Steuerstraftaten zwar zunächst bei der Finanzbehörde liegt, jedoch jederzeitauf die Staatsanwaltschaft als die allgemeine Ermittlungsbehörde übergehen kann. DieStaatsanwaltschaft ist also insoweit "Herrin des Ermittlungsverfahrens" 698 ; ihrErmittlungsmonopol ist be<strong>im</strong> Verdacht einer Steuerstraftat somit keineswegs durchbrochen,sondern es wird allenfalls modifiziert 699 .Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der§§ 400, 401 AO selbständig durch, wenn die Tat erstens ausschließlich eine Steuerstraftatdarstellt oder zweitens zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren VerletzungKirchensteuer oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die anBesteuerungsgrundlagen, Steuermeßbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen, § 386 Abs. 2.Nach § 400 AO beantragt die Finanzbehörde be<strong>im</strong> Richter den Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s, wenndie Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten und wenn dieStrafsache zur Behandlung <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren geeignet erscheint. Ist dies nicht der Fall,legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor. Nach Durchführung derErmittlungen kann also die Finanzbehörde das Verfahren mangels Tatverdachts nach § 170Abs. 2 Satz 1 oder wegen Geringfügigkeit, gegebenenfalls mit Zust<strong>im</strong>mung des Gerichts, nach§§ 398 AO, 153, 153 a einstellen. Besteht genügend Anlaß zur Erhebung der Anklage, mußdie Finanzbehörde die Sache der Staatsanwaltschaft abgeben 700 . § 400 gibt jedoch derFinanzbehörde zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung und zur Entlastung derStaatsanwaltschaft das Recht, das Ermittlungsverfahren gegebenenfalls selbständig mit dem<strong>Strafbefehl</strong>santrag abzuschließen 701 .Darüber hinaus regelt § 398 AO die Voraussetzungen, unter denen die Staatsanwaltschaft dieSteuerstrafsache wegen Geringfügigkeit einstellen kann. Insoweit ist § 398 AO lex specialis,so daß die §§ 153 ff. für die Staatsanwaltschaft nicht gelten. Daraus folgt, daß die BuStraweitergehende Einstellungsmöglichkeiten als die Staatsanwaltschaft bei Steuerstrafsachenhat, da über § 385 Abs. 1 die Regeln der Strafprozeßordnung Anwendung für das Steu-697 Kohlmann, § 386 RN 2, der dieses Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft nur geben will, wenn hierzu ein sachlicherGrund vorhanden ist; derselbe, a.a.O., RN 22 ff...698 Kohlmann, § 386 AO RN 2.699 Zeller in Koch, § 386. RN 2; Suhr-Naumann, S. 409; Beckermann-van Helden, S. 155; Meyer in Erbs-Kohlhaas, § 386AO RN 1; Leise, § 386 AO Anm. 6 B; Hübner in Hübschmann-Hepp-Spitaler, § 421 RAO Anm. 1; Kohlmann, § 386 AORN 2.700 F/G/S-Joecks, § 40,0 RN 2.701 F/G/S-Joecks, § 40,0 RN 2.

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