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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Die dagegen derzeit praktizierte Gehe<strong>im</strong>niskrämerei um die Anweisungen einzelnerOberfinanzdirektionen ist nicht nur unverständlich, sondern erweckt auch den unschönenAnschein, die Anweisungen hätten etwas zu verbergen und würden ggf. rechtsstaatlichenAnforderungen nicht genügen 796 .2. Probleme bei Strafentabellen, Unkenntnis von Strafzumessungsregeln undungenügende Anwendung von Milderungsgründen, insbesondere überlangeVerfahrensdauera) Mangelhafte Kenntnis oder mangelhafte Berücksichtigung von Strafzumessungsregeln bei der BuStraEs fällt auf, daß bei der BuStra Straffmilderungsgründe nicht oder nicht genügendberücksichtigt werden. Ob dies an der mangelnden strafrechtlichen Ausbildung derBuStra-Mitarbeiter liegt oder an anderen Gründen kann hier nur Spekulation bleiben.Jedenfalls sind Fehler bei der Strafzumessung bei einem bei der BuStra gefertigten<strong>Strafbefehl</strong> nicht selten, sei es, daß Verstöße gegen das Doppelverwertungsverbot vorliegenoder Straffmilderungsgründe nach § 46 Abs. 2 StGB nicht oder kaum berücksichtigt werden 797 .b) Strafmilderungsgrund bei überlanger VerfahrensdauerEine zwischen der Verfahrenseinleitung und der Verurteilung verstrichene überlange Zeit iststrafmildernd zu berücksichtigen 798 . Voraussetzung ist allerdings, daß der Angeklagte dieüberlange Verfahrensdauer nicht selbst zu vertreten hat 799 .Eine Verlängerung des Verfahrens wegen des Schweigens des Angeklagten zur Tat oderwegen seines Leugnens der Täterschaft gereicht ihm jedoch nicht zum Nachteil: Auch hierwirkt sich zu seinen Gunsten die überlange Verfahrensdauer aus 800 . <strong>Der</strong> Angeklagte ist nichtverpflichtet, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken 801 . Schweigt oder leugnet er, so ist diessein gutes Recht. Die Schwierigkeiten bei der Überführung wirken sich jedenfalls nicht negativ796 ebenso Meine, RN 121.797 Z. B. AG Fulda, -107 Js 10.002.1/94 Cs-.798 Meine, RN 78; BGH, NStZ, 1983,167; BGH, wistra 1983,106; BGH, NStZ 1988,552 m.w.N..799 Meine, RN 78; BGH, NStZ 1983, 167.800 Meine, RN 57; BGH, wistra 1983, 106.

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