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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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III. Strafbarkeit der AbsprachebeteiligtenRönnau untersucht ausführlich die Strafbarkeit der Absprachebeteiligten 1050 , wobei er für dasRegelstrafverfahren von einer Widerrechtlichkeit der Absprache ausgeht. Diese Prämisse istjedenfalls für das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren nicht haltbar. Die Verstöße der Absprache, dieRönnau <strong>im</strong> Regelstrafverfahren gegen Verfahrensmax<strong>im</strong>en aufzeigt, wie gegen dieGrundsätze der Unmittelbarkeit und den der Öffentlichkeit 1051 gelten gerade <strong>im</strong><strong>Strafbefehl</strong>sverfahren nicht, denn das Verfahren ist schriftlich, mittelbar und nicht öffentlich 1052 .Da eine Absprache nach hiesigem Verständnis in dem oben dargelegten Umfang zulässig ist,scheiden Straftatbestände, die Rönnau prüft, wie z.B. die Rechtsbeugung nach § 336 StGBoder die Bestechungsdelikte nach § 331 ff. StGB sowie auch die Strafvereitelung (<strong>im</strong> Amt)nach §§ 258, 258 a StGB, die Verfolgung Unschuldiger, § 344 StGB und dieAussageerpressung nach § 343 StGB sowie die Nötigung nach § 240 StGB, grundsätzlichaus.Da auch der Verteidiger mandatiert ist, mit allen zulässigen Mitteln auf allen Wegen dasbestmögliche Ergebnis für den Beschuldigten zu erreichen, liegt es <strong>im</strong> wohlverstandenenInteresse des Beschuldigten, sich um eine Absprache zu bemühen. Ein derartigerAbspracheversuch ist lege artis. Mehr noch: Den Einigungsversuch zu unterlassen, ist m.E.ein erheblicher Kunstfehler. Deswegen scheidet entgegen der Ansicht Rönnaus 1053 vonvornherein die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 203 Abs. 1 Ziff. 3 StGB bei derAufnahme von auf Absprachen tendierenden Gesprächen aus. Denn der anwaltliche Auftragumfaßt die Anbahnung und den Abschluß solcher Absprachen, so daß es amTatbestandsmerkmal des unbefugten Offenbarens <strong>im</strong> Sinn des § 203 StGB fehlt.Zutreffend geht Rönnau aber davon aus, daß ein Parteiverrat <strong>im</strong> Sinn des § 356 StGB beieiner Absprache durch den Verteidiger nicht vorliegt 1054 . Rönnau begründet dies damit, daßdas Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft nicht unter dem Begriff "Partei" zu subsumierenseien. Dies ist zutreffend. Zudem setzt § 356 StGB als Tathandlung voraus, daß der Täter inderselben Rechtssache in Ausübung seines Berufes als Rechtsbeistand beiden Parteien1050 RÖnnau, S. 227 ff..1051 Rönnau, S. 151 ff. und 161 ff.1052 Vgl. oben, S. 14; Müller, S. 152.1053 Rönnau, S. 241.1054 Rönnau, S. 239, 240.

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