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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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von Absprachen nicht das Zugeständnis begründet, daß der Tatvorwurf berechtigt ist. Zwarwird der Verteidiger, wenn der Beschuldigte unschuldig ist, stets auf eine Einstellung nach §170 Abs. 2 bzw., wenn bereits Anklage erhoben ist, auf einen Freispruch plädieren. Jedochkann es sich auch in einigen Fällen, die angeklagt sind oder angeklagt werden sollen,anbieten, aus Verteidigersicht Vergleichsgespräche aufzunehmen. Dies gilt inbesondere dann,wenn bei weiteren Ermittlungen oder gegebenenfalls aufgrund von Zeugenaussagen in derHauptverhandlung zu befürchten steht, daß andere unangenehme Sachverhalte erörtertwerden. In derartigen Fällen mag der eigentliche Verfahrensgegenstand nicht oder nicht sogewesen sein, so daß aus Verteidigersicht der Vorwurf aus tatsächlichen oder rechtlichenGründen möglicherweise nicht haltbar ist, das Akzeptieren einer Absprache aber dieErledigung der Angelegenheit auch mit Blick auf den Strafklageverbrauch endgültig herbeiführt.In solchen Fällen wäre es irrig, von Seiten der Strafverfolgungsbehörden davon auszugehen,daß der Täter der angeklagten Tat schuldig ist. Ist nämlich das mögliche Abspracheergebnisnicht für den Beschuldigten akzeptabel, so kommt es eben nicht zu einer Absprache und dieHauptverhandlung führt dann - wenn es gut geht und die Leiche nicht entdeckt wird - zu einemFreispruch oder - je nach Sachverhaltsgestaltung - zu einer Einstellung nach § 153 ff..a) Einigung als GeständnisBei einer Einigung, sei es <strong>im</strong> Steuerrecht die tatsächliche Verständigung, sei es <strong>im</strong>Strafverfahren die Absprache, stellt sich die Frage, ob hierin ein Geständnis <strong>im</strong> Sinne derStrafprozeßordnung gesehen werden kann.Ein gerichtliches oder außergerichtliches Geständnis <strong>im</strong> Sinne der Strafprozeßordnung istjedes Zugestehen der Tat oder einzelner Tatsachen, das für die Entscheidung zur Schuld- undRechtsfolgenfrage erheblich sein kann 850 . Denn die Verfahrensbeteiligten einigen sich <strong>im</strong>Wege gegenseitigen Nachgebens darüber, welcher Sachverhalt als verwirklicht gelten soll 851 .Daher kann die tatsächliche Verständigung schon begrifflich kein Geständnis sein, da die Tatoder einzelne Teile davon nicht zugestanden werden, sondern der jeweils andere erkennt, daßder jeweils andere nicht auf den Sachverhalt beharrt, den er für verwirklicht hält, sondernvielmehr sich hiervon auf die anderen gedanklich zubewegt und eine Kompromißlösung als850 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 254 RN 2; KMR-Paulus, § 254 RN 14; Eich, S. 67.851 Eich, S. 20 ff., 67.

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