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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Absprache mit der BuStra zu treffen und erst danach eine tatsächliche Verständigung mit demVeranlagungsbezirk zu versuchen.Eine Aussetzung des Steuerstrafverfahrens bis zur Abklärung des steuerlichen Verfahrensnach § 396 AO ist i.d.R. nicht gewünscht oder erforderlich.Ill. Exkurs:Bindungswirkung rechtskräftiger steuerstrafrechtlicher Entscheidungen, insbesondererechtskräftiger <strong>Strafbefehl</strong>e für Entscheidungen <strong>im</strong> BesteuerungsverfahrenSoweit ersichtlich, wird eine Bindungswirkung von steuerstrafrechtlichen Entscheidungen fürdas Besteuerungsverfahren <strong>im</strong> Gegensatz zur umgekehrten Richtung derBindungswirkung 767 weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung vertreten.Zu diskutieren ist, ob eine Bindungswirkung der Feststellungen des Strafrichters für dieFinanzverwaltung bzw. das Finanzgericht besteht. Immerhin hat ein ordentliches Gericht denSachverhalt geprüft, hat Beweise erhoben, ggf. Zeugen vernommen usw. Dann stellt sich dieFrage, ob das gefundene Ergebnis nicht auch für die Verwaltung oder das Finanzgerichtverwertbar oder gar bindend ist.Für eine solche Bindungswirkung könnte auch der Gedanke der Rechtseinheit sprechen. Dasweite Auseinanderklaffen von steuerlicher Nachversteuerungsfeststellung und demstrafrechtlich zugrundegelegten Verkürzungsbetrag ist für den außenstehenden Betrachterkaum verständlich.Gegen eine Bindungswirkung spricht, daß das Strafrecht zwar wie das finanzgerichtlicheVerfahren auch vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, jedoch sind dieVerfahrensordnungen zu unterschiedlich, als daß Ergebnisse des strafrechtlichen Verfahrensbedenkenlos für die Besteuerung übernommen werden könnten. Insbesondere wegen desGrundsatzes in dubio pro reo <strong>im</strong> Strafverfahren können Verfahrenseinstellungen sich ergeben,die in steuerlicher Hinsicht keine Bindung haben können. Denn während <strong>im</strong> Strafprozeß dieStaatsanwaltschaft die Beweislast zu tragen hat, hat die Feststellungslast <strong>im</strong>Besteuerungsverfahren der Steuerpflichtige zu tragen, wenn es sich um steuermindernde odersteuerbeseitigende Tatsachen handelt. Nur wenn es sich um steuererhöhende odersteuerbegründende Tatsachen handelt, hat die Finanzbehörde die Feststellungslast zu tragen.766 <strong>Dr</strong>eher/Trödle, § 46 RN 29 d; BGH, NJW 1954,1416; BGH, StV 1991,108.767 Vgl. Oben, Seite 112 ff..

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