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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Über die Möglichkeit <strong>Strafbefehl</strong>e nach § 400 AO zu beantragen, nehmen die Finanzämterdurch die BuStra einen nicht unbeachtlichen Einfluß auf die gerichtlichenStrafzumessungsentscheidungen in Steuerstrafsachen 775 . Denn mit den beantragten<strong>Strafbefehl</strong>en, die auch das Strafmaß als Antrag mitenthalten, wirken die Finanzbehörden beiden Amtsgerichten nicht unerheblich auf die richterliche Meinungsbildung und die richterlichenMaßstäbe ein 776 .Die Antragspraxis der BuStra 777 wird durch die Dienstanweisungen der Oberfinanzbehörden,die Hinweise auf das bei best<strong>im</strong>mten Fallgestaltungen zu beantragende Strafmaß geben 778 ,wesentlich beeinflußt 779 .Es handelt sich also um den richterlichen Strafmaßempfehlungen 780 vergleichbare Taxen.Solche Dienstanweisungen sind verschiedentlich veröffentlicht worden 781 . Insbesondere dievon Birmanns 1981 beschriebene Anweisung der OFD Düsseldorf ist informativ und soll daherhier wiedergegeben werden. Die Strafe für eine Steuerhinterziehung best<strong>im</strong>mt sich danachI. nach der SchadenshöheII. nach den sonstigen Umständen1. Milderungena) Versuchb) Verkürzung auf Zeitc) Nachzahlung der Steuernd) Geständnis, Einsichte) Nichtzahlung bei Selbstanzeigef) Alter, Krankheitg) Existenz schien gefährdet2. Erhöhungena) Wiederholungsfälle775 Meine, RN 120.776 Meine, RN 120, ders., MSchrKr<strong>im</strong> 1982, 342, 343.777 in verschiedenen Bundesländern heißt die BuStra (= Bußgeld- und Strafsachenstelle) auch StraBu (= Srafsachen- undBußgeldstelle).778 Meine, RN 120; Blumers, wistra 1987, 1 ff., 4; Birmanns, DStR 1981, 648; Göggerle/Müller, S. 275.779 Meine, RN 120.780 Meine, RN 120; Bruns, Strafzumessung, S. 293.781 Meine, RN 120; Blumers, wistra 1987, 1 ff., 4; Göggerle/Müller S. 275.

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