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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Verständigung der Richter bzw. der Staatsanwalt bzw. die BuStra von dem durch dietatsächliche Verständigung <strong>im</strong> Besteuerungsverfahren als zutreffend vereinbarten Sachverhaltausgehen kann oder muß oder die Besteuerungsgrundlagen selbständig ermitteln muß. Daranschließt sich die Frage aus Sicht des Verteidigers, in welcher zeitlichen Reihenfolge dasBesteuerungsverfahren und das Strafverfahren abgewickelt werden soll. Hieran knüpfen sichFragen der Verzögerung eines Verfahrens z.B. durch Aussetzungsanträge etc.Hieran knüpft sich die weitere Frage aus Sicht des Verteidigers, ob er sich ggf. derStrafvereitelung strafbar macht, wenn er bei der tatsächlichen Verständigung erfolgreich fürseinen Mandanten tätig wird und die Justiz <strong>im</strong> Strafverfahren an dieses <strong>im</strong> Vergleich zurRealität niedrigere Besteuerungsergebnis gebunden wäre.Weiter stellt sich die Frage, ob die Nichtzahlung der sich aus der tatsächlichen Verständigungergebenden (Mehr-)Steuern tatbestandsmäßig eine Steuerverkürzung sein kann.Zuletzt wird die Frage aufzuwerfen sein, ob eine tatsächliche Verständigung ein Geständnis <strong>im</strong>strafprozessualen Sinn ist.b) Vereinbarung, AbspracheNicht nur die häufig 3 Jahre oder länger andauernde Verfahrensdauer in Delikten derWirtschaftskr<strong>im</strong>inalität 913 , gerechnet ab Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bis zu einemerstinstanzlichen Abschluß, sondern auch die häufig anzutreffende Unübersichtlichkeit desmeist bergeweise vorliegenden zu sichtenden Beweismaterials bestärken die Bereitschaft derStaatsanwaltschaft bzw. der BuStra nach Absprachen mit dem Verteidiger des Beschuldigten.Dies klingt nach einem "Kuhhandel", einem Feilschen, einem "Handel mit der Gerechtigkeit" 914aus Bequemlichkeit oder ähnlichen Motiven.Diese Vorverurteilung des Kontakts zwischen Staatsanwaltschaft bzw. BuStra und Verteidigerverkennt jedoch, daß zumindest das frühzeitige Gespräch für beide Seiten Vorteile bezüglichder Sachverhaltserforschung bieten kann. Die verschiedentlich anzutreffende abwehrendeHaltung gegenüber intensiven Gesprächen zwischen Staatsanwaltschaft bzw. BuStra undVerteidiger schon <strong>im</strong> frühen Ermittlungsverfahren mit dem Argument, man befinde sich nichtauf einem "türkischen Basar", verkennt die Vorteile dieser zulässigen Rechtsgesprächezwischen Strafverfolgungsbehörde und Verteidigung.913 Keller/Schmid, wistra 1984, 201 ff., 201.914 Keller/Schmid, wistra 1984, 201 ff., 207.

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