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Interkommunale Kooperationen als eine Strategie zur ... - KOBRA

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94<br />

öffentlichen Ausschreibung zu beteiligen. 500 Die juristische Debatte wird insoweit von<br />

den Kritikpunkten der „sachlichen Ausweitung der Gemeindewirtschaft“ und der<br />

„räumlichen Ausweitung der Gemeindewirtschaft“ bestimmt. 501 Drittens besteht die<br />

Grundbedingung, dass Kommunalverwaltungen <strong>eine</strong>n öffentlichen Zweck mit ihrer<br />

Betätigung verfolgen müssen. 502<br />

Der Kritikpunkt der sachlichen Ausweitung richtet sich gegen <strong>eine</strong> „Erweiterung der<br />

Geschäftstätigkeit der Kommunen insgesamt“ und darauf, dass<br />

Kommunalverwaltungen auf Markfeldern aktiv werden, die schon durch natürliche<br />

Personen bzw. privatrechtliche Organisationen besetzt seien. 503 Um das Agieren auf<br />

bereits besetzten Marktfeldern zu erschweren, werden Begrenzungen durch die<br />

landesrechtlichen Gemeindeordnungen gesetzt. Im Übrigen wird das Grundrecht der<br />

„freien Berufswahl“ 504 <strong>als</strong> Argument gegen <strong>eine</strong> Betätigung der<br />

Kommunalverwaltungen ins Feld geführt. Während für den Einzelnen <strong>eine</strong><br />

unbegrenzte Teilnahme am Wettbewerb dadurch gewährleistet wird, soll der Staat<br />

nur dann tätig werden, wenn er dazu gesetzlich ermächtigt wurde. Wenn<br />

Kommunalverwaltungen insoweit dennoch tätig werden wollen, besteht für sie ein<br />

Rechtsfertigungsbedürfnis. Die Kommunalverwaltung muss <strong>als</strong>o begründen, warum<br />

die angestrebte Tätigkeit notwendig und geboten ist. 505 Hierin ist <strong>als</strong>o <strong>eine</strong> rechtliche<br />

Begrenzung der wirtschaftlichen Betätigung zu sehen, die allerdings kein<br />

grundsätzliches Verbot für die Kommunalverwaltungen beinhaltet.<br />

Neben dem Argument der „freien Berufswahl“ wird versucht, mittels Art. 28<br />

Grundgesetz „den Markteintritt von Kommunen zu verhindern.“ 506 Über diese<br />

Vorschrift wird das „Recht auf kommunale Selbstverwaltung“ normiert. Das Recht auf<br />

kommunale Selbstverwaltung beinhaltet allerdings auch die Möglichkeit, die Art und<br />

Weise der Organisation der Leistungserstellung selbständig bestimmen zu können.<br />

Bestimmte „Modalitäten“ hinsichtlich der „Erledigung der örtlichen Angelegenheiten“<br />

sind nicht vorgegeben. Insofern können Kommunalverwaltungen <strong>als</strong>o im Einzelfall<br />

die „Erledigung der öffentlichen Angelegenheiten“ mittels „privatrechtlicher<br />

500 Vgl. Wegener, Alexander (2005), a.a.O., S. 56.<br />

501 Vgl. Andersen, Christoph; et al. (2005a), a.a.O., S. 26 ff.<br />

502 Vgl. Andersen, Christoph; et al. (2005a), a.a.O., S. 29.<br />

503 Vgl. Andersen, Christoph; et al. (2005a), a.a.O., S. 26.<br />

504 Art. 12 I Grundgesetz.<br />

505 Vgl. Andersen, Christoph; et al. (2005a), a.a.O., S. 27.<br />

506 Vgl. Andersen, Christoph; et al. (2005a), a.a.O., S. 27 f.<br />

<strong>Interkommunale</strong> Kooperation <strong>als</strong> <strong>Strategie</strong> <strong>zur</strong> Leistungssteigerung

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