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Interkommunale Kooperationen als eine Strategie zur ... - KOBRA

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aufnehmen kann. Im Rahmen der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft sollen<br />

„Vorhaben aus kommunalen Aufgabenbereichen“ abgestimmt und beraten<br />

werden. 584 Die Arbeitsergebnisse der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft sind für die<br />

Mitglieder nicht bindend und müssen durch die jeweiligen Mitglieder abschließend<br />

entschieden werden. Diese Organisationsform macht es notwendig, dass sich die<br />

Mitglieder auf bestimmte Geschäftsgrundlagen einigen, die dann <strong>als</strong><br />

Verfahrensgrundsätze angewendet werden sollen um möglichst zielführend an dem<br />

jeweiligen Vorhaben beraten und arbeiten zu können. 585<br />

Gegenüber der informellen Abstimmung und der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft<br />

hat die „Zweckvereinbarung“ oder die „öffentlich-rechtliche Vereinbarung“ <strong>eine</strong>n<br />

stärkeren Organisations- und Bindungsgrad für die Teilnehmer. Grundlage für diese<br />

Organisationsform ist ein verwaltungsrechtlicher Vertrag. Es entsteht aber k<strong>eine</strong><br />

neue Körperschaft. 586 Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann <strong>als</strong><br />

Organisationsform für die gemeinsame Erledigung von kommunalen Aufgaben<br />

angewendet werden. Landesrechtlich spezielle Arten, die der öffentlich-rechtlichen<br />

Vereinbarung ähnlich sind 587 , sind die Verwaltungsgemeinschaft (Baden-<br />

Württemberg) oder der Gemeindeverwaltungsverband sowie die<br />

Verwaltungsgemeinschaft (Hessen). Da die Wahrnehmung von gemeinsamen<br />

kommunalen Aufgaben Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist,<br />

können im Gegensatz <strong>zur</strong> Kommunalen Arbeitsgemeinschaft k<strong>eine</strong> Privatpersonen<br />

<strong>als</strong> Beteiligte mitwirken. Der Abschluss <strong>eine</strong>r öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist in<br />

den meisten Ländern genehmigungspflichtig. 588<br />

Für die Ausgestaltung der Aufgabenwahrnehmung im engeren Sinne kommen drei<br />

unterschiedliche Modelle in Betracht. Erstens ist es denkbar, dass <strong>eine</strong> Kommune<br />

die Aufgabenerledigung vollständig einstellt und dafür <strong>eine</strong> andere Kommune diese<br />

Aufgabe mit erledigt. Die Trägerschaft wird in diesem Fall von <strong>eine</strong>r Kommune auf<br />

die andere Kommune übertragen. Darüber hinaus ist es zweitens denkbar, dass <strong>eine</strong><br />

Veränderung der Trägerschaft nicht erfolgt und vielmehr nur die<br />

Durchführungsverantwortung auf <strong>eine</strong> andere Kommune wechselt. Das dritte Modell<br />

584 Vgl. Geiger, Christian (2003), a.a.O., S. 10.<br />

585 Vgl. Geiger, Christian (2003), a.a.O., S. 10.<br />

586 Vgl. Geiger, Christian (2003), a.a.O., S. 10 f.<br />

587 GEIGER spricht von „Unterarten“.<br />

588 Vgl. Geiger, Christian (2003), a.a.O., S. 10 f.<br />

<strong>Interkommunale</strong> Kooperation <strong>als</strong> <strong>Strategie</strong> <strong>zur</strong> Leistungssteigerung

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