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Interkommunale Kooperationen als eine Strategie zur ... - KOBRA

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einbezogen. 581 Die Gruppe der institutionalisierten Kooperation gliedert sich in vier<br />

Untergruppen. Unterschieden werden die „institutionalisierte Projektkooperation“,<br />

„regionale <strong>Kooperationen</strong>“, „sparten- bzw. einrichtungsbezogene <strong>Kooperationen</strong>“<br />

bzw. „Public Private Partnership (PPP)“. Die institutionalisierte Projektkooperation<br />

wird dauerhaft für zeitlich befristete Einzelprojekte durchgeführt, wobei die<br />

Kooperationspartner dies regelmäßig wieder für befristete Projekte in Anspruch<br />

nehmen – evtl. auch mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Bei der regionalen<br />

Kooperation erfolgt <strong>eine</strong> Zusammenarbeit in <strong>eine</strong>m räumlich abgrenzbaren Gebiet.<br />

Kooperationspartner sind häufig öffentliche Gebietskörperschaften. Beiden o.g.<br />

Kooperationsformen liegt das Ziel der Schaffung <strong>eine</strong>s „qualitativen Mehrwertes“<br />

zugrunde. Hingegen verfolgt die sparten- bzw. einrichtungsbezogenen<br />

<strong>Kooperationen</strong> „das Ziel, Ressourcen zu bündeln und Finanzmittel einzusparen“.<br />

Dazu wird ein hoher Grad an Rechtsverbindlichkeit durch die Kooperationspartner<br />

angestrebt. Bei PPP wird die Einbindung weiterer privater Partner und Financiers für<br />

die Zusammenarbeit angestrebt. 582<br />

Bezüglich der Rechtsform können grundsätzlich öffentlich-rechtliche<br />

Organisationsformen und privatrechtliche Organisationsformen unterschieden<br />

werden.<br />

Im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Organisationsform haben die Länder den<br />

Kommunen im Wege von spezialgesetzlichen Regelungen die Möglichkeit eröffnet,<br />

die <strong>Interkommunale</strong> Kooperation öffentlich-rechtlich auszugestalten. Zu nennen sind<br />

beispielsweise das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Nordrhein-<br />

Westfalen oder das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in Bayern. 583<br />

Zur Bildung <strong>eine</strong>r „Kommunalen Arbeitsgemeinschaft“ wird zwischen den Beteiligten<br />

ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. Diese nur gering institutionalisierte<br />

Form der <strong>Interkommunale</strong>n Zusammenarbeit ist nicht in allen Ländern gesetzlich<br />

normiert. Spezielle Organe werden bei der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft nicht<br />

eingerichtet. Es entsteht <strong>eine</strong> Gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die<br />

Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen und Privatpersonen <strong>als</strong> Mitglieder<br />

581 Vgl. auch die Beispiele bei Heinrich, Bettina (2003), a.a.O., S. 42 ff.<br />

582 Vgl. Heinrich, Bettina (2003), a.a.O., S. 43 ff.<br />

583 Vgl. Geiger, Christian (2003), a.a.O., S. 9 f.<br />

<strong>Interkommunale</strong> Kooperation <strong>als</strong> <strong>Strategie</strong> <strong>zur</strong> Leistungssteigerung

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