28.02.2014 Aufrufe

Interkommunale Kooperationen als eine Strategie zur ... - KOBRA

Interkommunale Kooperationen als eine Strategie zur ... - KOBRA

Interkommunale Kooperationen als eine Strategie zur ... - KOBRA

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

113<br />

Aufgabenwahrnehmung übertragen werden. 592 Die Gründung erfolgt durch<br />

„Vereinbarung <strong>eine</strong>r Verbandssatzung“. Auch die Gründung <strong>eine</strong>s Zweckverbandes<br />

ist durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Wenn dringende Gründe des<br />

öffentlichen Wohls es erforderlich werden lassen, kann die Aufsichtsbehörde auch<br />

die Bildung <strong>eine</strong>s Zweckverbandes anordnen. In diesem Fall spricht man von <strong>eine</strong>m<br />

„Pflichtverband“. 593 Der Zweckverband wird von zwei Organen geleitet. Es sind dies<br />

die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. Dem Verbandsvorstand<br />

obliegt die Geschäftsführung des Zweckverbandes. Ein Zweckverband finanziert sich<br />

über <strong>eine</strong> Verbandsumlage, die er von s<strong>eine</strong>n Mitgliedern erheben kann sowie über<br />

Gebühren und Beiträge für die von dem Zweckverband erbrachten Leistungen. 594 Für<br />

die Erledigung der Aufgaben des Zweckverbandes kann ein eigenständiger<br />

Verwaltungsapparat aufgebaut werden, wenn dies die übertragene Aufgabe<br />

rechtfertigt. Anderenfalls kann sich der Zweckverband <strong>zur</strong> Aufgabenerledigung auch<br />

des Person<strong>als</strong> von Mitgliedskommunen bedienen und dafür ein entsprechendes<br />

Entgelt zahlen. Der Zweckverband kann sich darüber hinaus auch privater Dritter<br />

bedienen, die für die Aufgabenerledigung eingesetzt werden. 595<br />

Eine besondere Form des Zweckverbandes ist im Baugesetzbuch (BauGB) mit dem<br />

„Planungsverband“ geregelt. Diese Form der Zusammenarbeit ist zunächst auf <strong>eine</strong>n<br />

freiwilligen Zusammenschluss ausgerichtet, um <strong>eine</strong> gemeinsame Bauleitplanung<br />

vornehmen zu können und damit <strong>eine</strong>n Ausgleich der unterschiedlichen Interessen<br />

erreichen zu können. In besonderen Fällen eröffnet das BauGB aber auch in diesem<br />

Bereich die Einrichtung <strong>eine</strong>s Pflichtplanungsverbandes auf Antrag bei der jeweiligen<br />

Landesregierung. 596<br />

In einigen Ländern ist auch die Errichtung <strong>eine</strong>s Kommunalunternehmens <strong>als</strong><br />

„Anstalt des öffentlichen Rechts“ denkbar. 597 Da sich auch bei der Gründung <strong>eine</strong>r<br />

Anstalt mehrere Kommunen zusammenschließen können, stellt auch diese<br />

Organisationsform <strong>eine</strong> Möglichkeit der Kooperation zwischen Kommunen dar. Die<br />

Rechtsform der Anstalt wird <strong>als</strong> Mittelweg zwischen „öffentlich-rechtlicher Einbindung<br />

592 Vgl. Geiger, Christian (2003), a.a.O., S. 11 f.<br />

593 Vgl. Geiger, Christian (2003), a.a.O., S. 11 f.<br />

594 Vgl. Geiger, Christian (2003), a.a.O., S. 11 f.<br />

595 Vgl. Geiger, Christian (2003), a.a.O., S. 11 f.<br />

596 Vgl. Geiger, Christian (2003), a.a.O., S. 11 f.<br />

597 Vgl. Etwa Art. 89 Bayerische Gemeindeordnung, § 86a Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz.<br />

<strong>Interkommunale</strong> Kooperation <strong>als</strong> <strong>Strategie</strong> <strong>zur</strong> Leistungssteigerung

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!