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Interkommunale Kooperationen als eine Strategie zur ... - KOBRA

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und selbständiger Wirtschaftsführung“ gesehen. Die landesrechtlichen Regelungen<br />

in einigen Ländern eröffnen die Gründung <strong>eine</strong>r Anstalt dann, wenn die<br />

wirtschaftliche Betätigung der Kommune in <strong>eine</strong>r anderen Rechtsform ebenfalls<br />

zulässig wäre. Die Gründung im engeren Sinne wird – wie beim Zweckverband –<br />

durch Erlass <strong>eine</strong>r Satzung ermöglicht. 598 Die Organe der Anstalt werden <strong>als</strong><br />

„Vorstand“ und „Verwaltungsrat“ bezeichnet. Einflussmöglichkeiten der<br />

Mitgliedskommunen bestehen, jedoch in den einzelnen Ländern mit unterschiedlicher<br />

Ausprägung. Hingegen haften die Mitgliedskommunen für die Verbindlichkeiten der<br />

Anstalt unbeschränkt. Hinsichtlich der möglichen Aufgabenübertragung bestehen<br />

nahezu die gleichen Voraussetzungen wie beim Zweckverband. 599<br />

Das Feld der öffentlich-rechtlichen Kooperationsformen wird durch die sog.<br />

„Regional- und Umlandverbände“ abgeschlossen. Diese Form der Zusammenarbeit<br />

kommt in „Zentren“, <strong>als</strong>o in regionalen Verdichtungsräumen in unterschiedlicher<br />

Ausprägung vor. In einigen Ländern sind „Regional-, Nachbarschafts- oder<br />

Umlandverbände <strong>als</strong> Planungsverbände gegründet worden“. 600 Ursächlich für die<br />

Gründung ist oftm<strong>als</strong> das besondere Verhältnis zwischen Kernstadt mit vielfältigen<br />

besonderen Infrastruktureinrichtungen und den Umlandgemeinden, die oftm<strong>als</strong> <strong>als</strong><br />

Wohnortgemeinden für Bürger fungieren, die in der Kernstadt arbeiten. Damit<br />

entstehen besondere Probleme, zu deren Abhilfe die Regional- bzw.<br />

Umlandverbände Lösungsmöglichkeiten anbieten können. Als Aufgaben kommen z.<br />

B. „die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen und<br />

Bauplänen, die Gesamtverkehrsplanung, die Gestaltung des ÖPNV,<br />

Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung, überörtliche Aufgaben des<br />

Umweltschutzes, Wirtschaftsförderung, Krankenhausversorgung, überörtliche<br />

Sportanlagen sowie Freizeit- und Erholungszentren“ in Betracht. 601<br />

Auch privatrechtliche Organisationsformen können die Grundlage für<br />

<strong>Interkommunale</strong> <strong>Kooperationen</strong> bilden. 602 Den Kommunen stehen bei der Auswahl<br />

der privatrechtlichen Rechtsform nicht alle in Frage kommende Gesellschaftsformen<br />

<strong>zur</strong> Verfügung, da die landesrechtlichen Regelungen <strong>eine</strong> Begrenzung der Haftung<br />

598 Vgl. Geiger, Christian (2003), a.a.O., S. 12.<br />

599 Vgl. Geiger, Christian (2003), a.a.O., S. 12.<br />

600 Vgl. Geiger, Christian (2003), a.a.O., S. 12.<br />

601 Vgl. Geiger, Christian (2003), a.a.O., S. 12 f.<br />

602 Vgl. <strong>zur</strong> nachfolgenden Darstellung bei Vgl. Geiger, Christian (2003), a.a.O., S. 13 ff.<br />

<strong>Interkommunale</strong> Kooperation <strong>als</strong> <strong>Strategie</strong> <strong>zur</strong> Leistungssteigerung

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