02.12.2012 Aufrufe

Jahrgang 1 / 2011 - Rosa-Luxemburg-Stiftung

Jahrgang 1 / 2011 - Rosa-Luxemburg-Stiftung

Jahrgang 1 / 2011 - Rosa-Luxemburg-Stiftung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

gislative Versammlung (Parlament) erfordern. Falls diese Autorisierung<br />

nicht erlangt wird, sind sie aus vollem Recht heraus für nichtig erklärt, ohne<br />

der Notwendigkeit irgendeiner gerichtlichen oder außergerichtlichen Deklaration.«<br />

Die Zusammensetzung des Parlaments muss die formale Repräsentation<br />

der indigenen Völker und Nationen und damit auch ihre Mitbestimmung<br />

in der öffentlichen Politik garantieren. 43<br />

Nachdem die allgemeine Repräsentation und Mitbestimmung der indigenen<br />

Bevölkerung in der Politik betrachtet wurde, wende ich mich im folgenden<br />

Abschnitt den spezifischen indigenen Rechten zu. In Artikel 3 und<br />

Artikel 30 der neuen Verfassung ist festgesetzt, dass nur die indigenen originären<br />

bäuerlichen Völker das Recht auf Selbstbestimmung haben. In Artikel<br />

30 II sind unter anderem die Rechte auf Selbstbestimmung und Territorialität,<br />

auf eigene ihren Kosmovisionen entsprechende administrative,<br />

politische, juridische und ökonomische Systeme, auf eigene Institutionen,<br />

die Teile des staatlichen Institutionengefüges bilden sollen, auf Konsultation<br />

hinsichtlich der Rohstoffförderung auf ihren Territorien und die Teilhabe an<br />

den Gewinnen aus der Exploitation der natürlichen Rohstoffe, auf die territoriale<br />

Verwaltung der neu festgesetzten indigenen Autonomien und den exklusiven<br />

Nutzen der erneuerbaren natürlichen Ressourcen in ihren Territorien<br />

sowie auf die Partizipation in staatlichen Organen und Institutionen<br />

verankert. 44<br />

Schlussfolgerungen<br />

Aus der Darstellung geht hervor, dass die staatlichen Entwicklungsziele<br />

klare Priorität vor den spezifischen indigenen Forderungen und Rechten haben<br />

– was im Übrigen Staaten mit Regierungen der verschiedensten ideologischen<br />

Ausrichtungen in Lateinamerika, wie Ecuador, Peru und Bolivien,<br />

gemeinsam haben. 45 Die indigenen Völker haben formal das Recht auf Befragung<br />

und Partizipation, Kompensation und Entschädigung und auf die Unantastbarkeit<br />

ihrer heiligen Stätten sowie jener mit speziellem natürlichen<br />

oder kulturellen Wert, was eine erste Anerkennung von indigenen Rechten<br />

43 Hinsichtlich der direkten parlamentarischen Vertretung der indigenen (Minderheits-)Völker Boliviens hatte<br />

die indigene Tieflandorganisation CIDOB 18 Abgeordnete und die Hochlandorganisation CONAMAQ<br />

24 Sitze gefordert, die Regierung schlug 14 Sitze vor. Als der Gesetzesvorschlag den Senat passierte, blieben<br />

allerdings nurmehr 3 Sitze übrig, was nach den darauffolgenden Verhandlungen auf 7 Sitze (von insgesamt<br />

130 Sitzen) erweitert wurde. Vgl. fmbolivia: Habrá nuevo padrón. 7 curules indígenas y referendo en<br />

Chaco14 de Abril de 2009. http://www.fmbolivia.com.bo/ (http://tinyurl.com/3jp4l2c; 15.10.2010). – Einerseits<br />

wurde also die formale Direktrepräsentation quantitativ stark reduziert, andererseits sollte betont<br />

werden, dass die formale quantitative Repräsentation von vormals ausgeschlossenen sozialen Gruppen<br />

noch keine Veränderung in der realen qualitativen Mitbestimmung bedeutet.<br />

44 Vgl. Verfassung 2009 (s. Anm. 6), Art. 30 II.<br />

45 Vgl. Bebbington 2010 (s. Anm. 9), S. 298.<br />

104

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!