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Jahrgang 1 / 2011 - Rosa-Luxemburg-Stiftung

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hungen erscheint hingegen in diesem Zusammenhang als nicht ausreichend.<br />

Außerdem gäbe es laut GGO 54 die Möglichkeit der Genehmigung unter Auflagen.<br />

55 Ferner wies ich darauf hin, dass ich bei einem Forschungsaufenthalt<br />

in Chile im Archiv des dortigen Außenministeriums Bestände zu Deutschland<br />

und CD bis zum Jahr 2005 einsehen durfte, was darauf hinweise, dass<br />

Chile die Befürchtung einer Schädigung der bilateralen Beziehungen nicht<br />

teilt.<br />

Das AA antwortete mit ablehnendem Bescheid 56 am 13. Oktober 2009. Es<br />

bestärkte darin die Auffassung, dass das »Wohl der Bundesrepublik<br />

Deutschland« in Gefahr sei. Die Aufarbeitung des Gesamtkomplexes CD/VB<br />

sei ein »hochgradig sensibles Thema«. Schutzwürdige Interessen von Opfern,<br />

Zeugen und Beteiligten seien in Gefahr, falls Informationen aus den Akten<br />

durch die Veröffentlichung der Dissertation an die derzeitigen Bewohner<br />

der Sektensiedlung gelangen würden: »Die Bewältigung des Komplexes<br />

CD/VB ist für die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Republik<br />

Chile von essentieller Bedeutung. Angesichts der Sensibilität des Themas<br />

ist hierfür unbedingte Vertraulichkeit insbesondere hinsichtlich personenbezogener<br />

Daten und interner Entscheidungsprozesse im Auswärtigen<br />

Amt Voraussetzung. Eine Einsichtnahme in die Archivakten und die anschließende<br />

Verwendung gewonnener Informationen zu einem anderen als<br />

dem vorbestimmten Zweck der Verwaltungsaufzeichnungen ist geeignet,<br />

diese Vertraulichkeit zu gefährden und damit der deutsch-chilenischen Zusammenarbeit<br />

schweren, möglicherweise irreparablen Schaden zuzufügen.<br />

§ 5 Abs. 6 Nr. 1 BArchG steht einer Benutzung der begehrten Akten daher<br />

entgegen.« 57<br />

Des Weiteren führte das AA § 5.6.2 (schutzwürdige Daten Dritter) und<br />

§ 5.6.5 (Einstufung eines Großteils der Akten als VS-NfD) an und berief sich<br />

auf den breiten gesetzlich zugesicherten Ermessensspielraum. Gegen diesen<br />

Bescheid erhob ich Klage beim Berliner Verwaltungsgericht. 58<br />

Das Klageverfahren beim Berliner Verwaltungsgericht<br />

In der Klagebegründung argumentierte meine Anwältin, dass der Ermessensspielraum,<br />

den das BArchG in § 5.5 dem AA einräumt, auf Null reduziert<br />

sei, da die in § 5.6 aufgezählten und vom AA angeführten Ausnahmen,<br />

54 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien.<br />

55 Mögliche Auflagen sind die Aufnahme einer amtlichen Gegendarstellung in die Arbeit oder die Verpflichtung<br />

zur Anonymisierung von Opferdaten und Daten unbeteiligter Dritter.<br />

56 Das AA wies zu Beginn des Ablehnungsbescheides darauf hin, dass laut § 68 VwGO bei einer obersten Bundesbehörde<br />

ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen sei, vielmehr sei direkt Klage zu erheben. Allerdings<br />

räumte es ein, dass der Ablehnungsbescheid mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei.<br />

57 Ablehnungsbescheid des PA AA vom 13.10.2009.<br />

58 Klageerhebung am 26.10.2009. Aktenzeichen des Verfahrens: VG 1 K 892.09.<br />

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