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Jahrgang 1 / 2011 - Rosa-Luxemburg-Stiftung

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Rechtsgrundlagen für die Aufbewahrung von und Einsichtnahme<br />

in Behördenakten<br />

Das Bundesarchivgesetz<br />

Das BArchG sieht vor, dass Archivgut, das älter als 30 Jahre ist, für jede_n<br />

auf Antrag einsehbar ist. Ausgenommen sind personenbezogenes Schriftgut<br />

sowie Dokumente, die einer Geheimhaltungseinstufung unterliegen. Die<br />

30-Jahre-»Schutzfrist« kann jedoch auf Antrag verkürzt werden, »wenn die<br />

Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung<br />

berechtigter Belange unerlässlich ist […]« 18 . Die Herabsetzung der<br />

Frist ist in erster Linie eine Ermessensentscheidung der Behörde, die darüber<br />

befindet, ob eines der in § 5.6 aufgeführten Ausschlusskriterien einer Herabsetzung<br />

entgegensteht. Dies ist unter anderem der Fall wenn:<br />

»1. Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, oder<br />

2. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter<br />

entgegenstehen, oder […]<br />

5. die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches<br />

oder anderen Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung verletzt<br />

würde.« 19<br />

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Frist kann<br />

beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Seit Inkrafttreten<br />

des BArchG am 6. Januar 1988 haben allerdings erst zwei Forscher gegen<br />

das AA auf Akteneinsicht geklagt. 20 Dabei dürfte es sich um die Klage<br />

des Forschers Dr. Dieter Maier auf Einsicht in Akten zur argentinischen Militärdiktatur<br />

21 und um die Klage des Autors dieses Beitrags handeln.<br />

Das Informationsfreiheitsgesetz<br />

Das AA bewahrt Akten, die der »laufenden Verwaltung« dienen, in den zuständigen<br />

Referaten auf. 22 Diese Unterlagen unterliegen – wie alle amtlichen<br />

Informationen der obersten Bundesbehörden mit Ausnahme der Nachrichtendienste<br />

und des Verfassungsschutzes – seit 2006 dem Informationsfreiheitsgesetz<br />

(IFG). Mit dem Inkrafttreten des IFG sollte ein »Paradigmenwechsel von<br />

der generellen Amtsverschwiegenheit zu einer offenen Verwaltung« eingeleitet<br />

werden. 23 Fortan habe »[j]eder […] gegenüber den Behörden des Bun-<br />

18 BArchG, § 5.5.<br />

19 BArchG, § 5.6.<br />

20 Deutscher Bundestag 2010 (s. Anm. 1), Frage 14.<br />

21 Berliner Verwaltungsgericht, AZ: VG 1 K 1.10. – Die Laufzeit der Aktenbände, in die Dieter Maier Einblick<br />

begehrt, erstreckt sich bis 1999.<br />

22 Deutscher Bundestag 2010 (s. Anm. 1), Frage 3b.<br />

23 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Zweiter Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit<br />

für die Jahre 2008 und 2009, Bonn 2010, S. 9.<br />

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