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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/100 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20066. Innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen nach Absatz 5 erteilt die Agenturdem potenziellen Registranten die Erlaubnis, auf die von ihm in seinem Registrierungsdossierangeforderten Informationen Bezug zu nehmen, sofern der potenzielle Registrantauf Ersuchen der Agentur belegt, dass er dem/den früheren Registranten für dieseInformationen einen Teil der getragenen Kosten bezahlt hat. Der/die frühere/nRegistrant/en hat/haben gegen den potenziellen Registranten einen Anspruch aufÜbernahme eines angemessenen Anteils der von ihm/ihnen getragenen Kosten. DieBerechnung des angemessenen Anteils kann durch von der Agentur nach Artikel 77Absatz 2 Buchstabe g anzunehmende Leitlinien erleichtert werden. Sofern der/diefrühere/n Registrant/en dem potenziellen Registranten den umfassenden Studienbericht zurVerfügung stellt/stellen, hat/haben er/sie gegenüber dem potenziellen Registranten einenvor den nationalen Gerichten durchsetzbaren Anspruch auf Übernahme der ihm/ihnenentstandenen Kosten zu gleichen Teilen.7. Gegen Entscheidungen der Agentur nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels kannWiderspruch nach den Artikeln 91, 92 und 93 eingelegt werden.8. Auf Verlangen des früheren Registranten wird die für den neuen Registranten geltendeWartezeit nach Artikel 21 Absatz 1 um vier Monate verlängert.

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