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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/287Im Falle Registrant Stoffe müssen diese Angaben auch Zusammenfassungen der inAnwendung der Anhänge VII bis XI dieser Verordnung bereitgestellten Informationenumfassen. Zu vermerken ist ferner das Ergebnis des Vergleichs der verfügbaren Daten mitden in der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Kriterien für CMR-Stoffe derKategorien 1 und 2 gemäß Anhang I Nummer 1.3.1 der vorliegenden Verordnung .12. UMWELTSPEZIFISCHE ANGABENZu beschreiben sind die möglichen Wirkungen sowie das Verhalten und der Verbleib desStoffes oder der Zubereitung in der Umwelt (Luft, Wasser und/oder Boden). Liegenentsprechende Prüfergebnisse vor, so sind diese anzugeben (z.B. LC50 Fisch ≤ 1 mg/l).Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den Angaben für eine eventuell erforderlicheRegistrierung und/oder im eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsberichtübereinstimmen.Zu beschreiben sind die wichtigsten Eigenschaften, die sich auf die Umwelt auswirkenkönnen, in Abhängigkeit von der Beschaffenheit und den wahrscheinlichen Verwendungsartendes Stoffes oder der Zubereitung. Diese Angaben sind auch für gefährliche Produktezu machen, die bei der Zersetzung des Stoffes oder der Zubereitung entstehen. FolgendeEigenschaften können von Belang sein:

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